Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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b) Verfügung, betreffend die Einlieferung der weiblichen Zuchthaus-Gefangenen in das Zuchthaus 
zu Gotteszell. 
Da man verfügt haben will, daß von jetzt an sämmtliche, zu lebenslänglicher 
oder zeitiger Zuchthausstrafe verurtheilte Frauenspersonen in das Zuchthaus in Gottes- 
zell eingeliefert werden, so wird solches zur Nachachtung bekaunt gemacht. 
Stuttgart, den 16. September 1872. 
Mittnacht. 
) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
Verfügung, betreffend die Einführung der Pharmacopoca Germanica. 
Bezüglich der Einführung der mit dem 1. November d. J. in Kraft tretenden 
Pharmacopoea Germanica wird Nachstehendes verfügt: 
S. 1. 
In allen Apotheken des Landes sind die in der Beilage verzeichneten Arzneistoffe stets 
vorräthig zu halten. Andere Arzneimittel sind nur dann vorräthig zu halten, wenn sie 
von den Aerzten des Orts oder der nähern Umgegend, worin sich die Apotheke befindet, 
öfter verordnet und sonst verlangt werden. 
S. 2. 
Alle in den Apotheken vorhandenen Arzneimittel müssen die von der Pharmacopoea 
Germanica verlangte Beschaffenheit haben. 
Das spezifische Gewicht der Flüssigkeiten wird durch ein Aräometer, durch eine 
hydrostatische Waage oder durch ein Gläschen von bekanntem Inhalt (10 Gramm, 50 Gr. 
u. s. w.) ermittelt. 
8. 3. 
Die in der Pharmakopöe Seite 394 (Tabula B.) aufgeführten, als „cautissime 
asservanda“ bezeichneten Substanzen sind in der bisher schon vorgeschriebenen Weise, ge- 
trennt von andern Arzneistoffen, in einem abgeschlossenen Raum aufzubewahren. 
Die auf Seite 395 bis 399 (Tahula C.) genannten, als „caute servanda“ bezeich-
	        
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