Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

305 
W 35. 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Samstag den 12. Oktober 1872. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Neue allgemeine Bauordnung. 
  
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Neue allgemeine Bauordnung. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt: 
Erster Abschnitt. 
Von der Bauberechtigung und den Bauvorschriften im Allgemeinen. 
Art. 1. 
Der Eigenthümer eines Grundstücks ist berechtigt, auf demselben innerhalb seiner 
Eigenthumsgrenze nach seinem Ermessen zu bauen, sofern er nicht durch Reichsgesetz oder 
durch die in dem gegenwärtigen Gesetze begründeten polizeilichen und nachbarrechtlichen 
Vorschriften beschränkt ist.
	        
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