Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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behörde neue Ortsbauplane mit Baulinien und Straßenvisieren festzustellen und die 
bestehenden Ortsbauplane nach Bedürfniß abzuändern. 
Die Feststellung neuer Ortsbauplane hat namentlich zu geschehen, wenn und soweit 
für unbebaute Flächen eine ausgedehntere Ueberbauung in Aussicht steht. 
Ebenso sind da, wo ein Bedürfniß und ein geeigneter Anlaß zur Regelung oder Er- 
breiterung bestehender Straßen und öffentlicher Plätze vorliegt, allgemeine Baulinien und 
Visiere festzusetzen. 
Außerdem hat dann, wenn eine allgemeine Baulinie noch nicht gegeben ist, oder 
von einer bereits bestimmten Baulinie abgewichen werden soll, die Feststellung einer 
solchen nebst Visier in allen denjenigen Fällen zu erfolgen, wo an oder in der Nähe 
einer Ortsstraße oder eines öffentlichen Platzes ein neues Gebäude aufgeführt oder ein 
bestehendes Gebäude erneuert oder wesentlich verändert werden soll (vergl. Art. 7). 
Art. 5. 
Vor der endlichen Feststellung eines neuen oder abgeänderten Ortsbauplanes, be- 
ziehungsweise einer Baulinie, ist der Plan öffentlich aufzulegen und dies unter Fest- 
setzung einer angemessenen Frist bekannt zu machen, binnen welcher etwaige Einsprachen 
erhoben werden können. 
Eine Ausnahme hievon kann in soweit stattfinden, als es sich nur um die Fest- 
setzung einer Baulinie von so beschränkter Ausdehnung handelt, daß sämmtliche Bethei- 
ligte bekannt sind und deren Vernehmung genigt. 
Ueber die vorgebrachten Einwendungen haben die Gemeindecollegien zu beschließen. 
Die Einsicht des festgestellten Ortsbauplanes steht jedem Ortseinwohner frei. 
Art. 6. 
Auf einer bisher nicht überbauten Grundfläche, welche nach dem Ortsbauplane zu 
einer Ortsstraße oder zu einem nicht mit Gebäuden zu besetzenden öffentlichen Platze 
bestimmt ist, darf von Feststellung dieses Planes an kein Bauwesen mehr errichtet 
werden. 
Sowohl in diesem Falle, als auch wenn ein Grundstück nach Maßgabe der Art. 9 
Abs. 3, Art. 22, 23, 28— 34 und wegen Anlegung und Erhaltung von Vorgärtchen 
(Art. 15 Abs. 2) nicht überbaut werden darf, gebührt dem Eigenthümer für diese Beschrän- 
kung seines Baurechts keine Entschädigung. 
Wenn das Grundstück zu einem öffentlichen Platze bestimmt ist, so kann der Eigen-
	        
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