Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

310 
Art. 12. 
Die Ortsstraßen, einschließlich der Nebenwege, sind für den Verkehr offen zu halten. 
Ob und wie dieselben ohne Schaden für den Verkehr zu Privatzwecken benützt wer- 
den dürfen, hängt ebenso, wie die Benützung der öffentlichen Plätze zu den gedachten 
Zwecken, zunächst von dem Ermessen der Ortspolizeibehörde ab, welche diesfalls durch 
allgemeine Bestimmungen oder im einzelnen Fall Verfügung zu treffen hat. 
Art. 13. 
Die Herstellung der durch öffentliches Bedürfniß geforderten Ortsstraßen und 
öffentlichen Plätze, sowie die Unterhaltung derselben liegt, soweit nicht Dritte vermöge 
besonderen Rechtstitels dazu verpflichtet sind, der Gemeinde ob. 
Die Voraussetzungen, unter welchen jene Herstellung als durch das öffentliche Be- 
dürfniß geboten erscheint, können im Ortsbaustatut näher bestimmt werden; jedenfalls 
aber ist die Gemeinde zu Herstellung der im Ortsbauplane vorgesehenen Straßen ver- 
pflichtet, wenn und soweit an solchen neue oder ältere Gebäude in regelmäßiger Folge 
an die Gebäude bestehender Straßen sich anreihen. 
Sobald der sofortige Beginn der Ausführung einer solchen Gebäudereihe gesichert 
ist, hat die Gemeinde die Straßenfläche in soweit zu erwerben und zu planiren, als 
erforderlich ist, um eine Zufahrt zu jener zu eröffnen. 
Wenn außer den Fällen des Absatz 3 außerhalb der angelegten Ortsstraßen und 
Plätze Gebäude an den in den Ortsbauplan aufgenommenen Baulinien errichtet wer- 
den, so hat der Bauende die für die Erbauung und Benützung solcher Gebäude oder im 
Interesse der öffentlichen Sicherheit unentbehrliche Zufahrt von der nächsten Ortsstraße 
aus auf eigene Kosten herzustellen. 
Art. 14. 
Die Anlage von Baustraßen, für welche ein öffentliches Bedürfniß nicht vorliegt 
(Privatstraßen), ist den betreffenden Grundbesitzern nur mit Zustimmung des Gemeinde- 
rathes und Genehmigung der Regierungsbehörde unter Einhaltung der von diesen ertheil- 
ten Vorschriften gestattet. 
Die Zustimmung des Gemeinderathes und die Genehmigung der Regierungsbehörde 
darf nicht versagt werden, wenn die Privatbaustraßen nach den Vorschriften dieses Ge- 
setzes angelegt werden und weder der übrige Theil des Ortsbauplanes, noch das Visier 
der öffentlichen Straßen, noch die öffentlichen Einrichtungen für die Zu= oder Ableitung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.