Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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oder Höherbau, oder um Reparaturen oder neue Einrichtungen handelt (vergl. übri- 
gens Art. 17). 
Uebrigens können Gebäude, welche nur auf kürzere Zeit als Hilfsmittel zu Bau- 
ausführungen oder anderen Zwecken errichtet und nach Erfüllung des Zwecks wieder be- 
seitigt werden sollen, auch wenn sie dem vorliegenden Gesetz nicht entsprechen, ausnahms- 
weise doch gestattet werden, wenn keine polizeilichen Bedenken entgegenstehen. 
Art. 17. 
Soweit das Gesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, finden die polizeilichen 
Vorschriften desselben auf bereits bestehende Bauten und Einrichtungen erst dann An- 
wendung, wenn eine Aenderung oder Reparatur zur Ausführung kommen soll, wobei 
die Durchführung der zutreffenden Vorschrift ohne unverhältnißmäßige Opfer von Seite 
des Bauenden möglich ist. 
Art. 18. 
Wenn der bauliche Zustand eines Bauwesens für Menschen oder fremdes Eigen- 
thum gefährlich ist, so ist der Eigenthümer zur rechtzeitigen Abhilfe, nöthigenfalls zum 
Niederreißen verpflichtet und von der Baupolizeibehörde dazu anzuhalten. 
Art. 19. 
Bei jeder Bauausführung und ebenso bei dem Abbruch von Bauten sind die nöthi- 
gen Vorkehrungen gegen Unglücksfälle und Schaden an fremdem Eigenthum zu treffen. 
Art 20. 
Für die Einhaltung der allgemeinen, im Gesetz, in den Verfügungen zu demselben 
und in den Ortsbaustatuten enthaltenen polizeilichen Vorschriften, wie der im einzel- 
nen Fall von der zuständigen Behörde auf Grund des Gesetzes getroffenen besonderen 
Bestimmungen sind sowohl die Baueigenthümer, als deren Baumeister und Bauhand- 
werksleute strafrechtlich verantwortlich (Art. 93). 
Zweites Kapitel. 
Von der Stellung und Lage der Bauten undihrem Verhältniß zu den 
Straßen und benachbarten Gebäuden und Grundstücken. 
Art. 21. 
Bei Gebäuden, welche an öffentlichen Plätzen oder an Ortsstraßen hergestellt wer- 
den, ist die Baulinie, sowie das für dieselbe bestimmte Vifier in der Regel einzuhalten.
	        
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