Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Auf Gebäude an öffentlichen Plätzen und an Straßen, welche nur auf Einer Seite 
angebaut werden dürfen, sowie auf Kirchen finden vorstehende Bestimmungen keine 
Anwendung. 
Abgesehen hievon bleibt die Bestimmung der zuläßigen größten Höhe, beziehungs- 
weise der hiebei erforderlichen Bauart der Gebäude, der Verfügung beziehungsweise dem 
Ortsbaustatut vorbehalten. 
Art. 24. 
Zur Ableitung des Wassers von Dächern, Balkonen, Schutzdächern u. s. w. gegen 
die Straßenseite kann durch das Ortsbaustatut oder durch Vorschrift der Polizeibehörde 
die Anbringung von Rinnen und Ablaufröhren angeordnet werden. 
In gleicher Weise können über die unterirdische Ableitung des Wassers Bestim- 
mungen gegeben werden. 
Bestehende Dachrinnen u. s. w., welche das Wasser auf die Straße ausgießen, 
sind binnen einer von der Ortspolizeibehörde zu bestimmenden angemessenen Frist 
abzuändern. 
Art. 25. 
Ausgüsse aus Küchen n. s. w. dürfen nicht an der gegen Straßen und öffentliche 
Plätze gerichteten Seite der Gebände angebracht sein. 
An den Nebenseiten der Gebäude sind solche Ausgüsse, wenn sie von der Straße 
oder von öffentlichen Plätzen aus sichtbar sind, oder die Nähe der Ortsstraße es sonst 
erforderlich macht, mit bis auf den Boden gehenden Röhren zu versehen; doch kann in 
Orten oder für Ortstheile, wo vorherrschend landwirthschaftlicher Betrieb ist, durch das 
Ortsbaustatut oder polizeiliche Verfügung eine Ausnahme gemacht werden. 
Art. 26. 
Abtritte dürfen auf einer gegen Straßen und öffentliche Plätze gerichteten Gebäude- 
seite weder im Innern, noch an der Außenwand angebracht werden. 
Auf Nebenseiten der Gebäude sind Abtritte nur dann gestattet, wenn sie nicht von 
der Straße oder öffentlichen Plätzen aus störend in die Augen fallen. 
Der polizeilichen Verfügung, beziehungsweise dem Ortsbaustatut bleibt überlassen, 
in Orten und für Ortstheile, wo vorherrschend Landwirthschaft betrieben wird, von den 
Bestimmungen des Abs. 2 eine Ausnahme zu machen. 
Der allgemeinen Verfügung, beziehungsweise dem Ortsbaustatut bleibt überlassen,
	        
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