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gere Zeit in Gebäuden aufbewahrt oder besonders feuergefährliche Verrichtungen in einem
Gebäude vorgenommen werden, so kann für die betreffenden Räume ohne Unterschied,
ob sie sich in neuen oder in älteren Gebäuden befinden, die Herstellung feuersicherer Um-
fassungsmauern und Decken, nach Umständen auch Einwölbung und die Anbringung me-
tallener Verschlüsse der Oeffnungen, sowie feuerfester Böden gefordert werden.
Art. 50.
In allen Gelassen mit Feuerungseinrichtungen sind die hohlen Räume zwischen
den Balken entweder zu schlieren und unten zu bestechen oder in anderer feuersicherer
Weise zu verwahren, beziehungsweise zu vergipsen.
Art. 51.
In den Vorplätzen und Gängen von Gebäuden mit Feuerungseinrichtungen ist die
Fläche vor den Einheizöffnungen feuersicher zu verwahren.
Art. 52.
Alle Feuerungseinrichtungen dürfen nur in solchen Lokalen eingerichtet werden, die
vermöge ihrer Bestimmung nicht zu feuerpolizeilichen Bedenken Anlaß geben und gegen
Gebäude und Räume, welche zur Aufbewahrung leicht entzündlicher Stoffe dienen, ge-
hörig abgeschlossen sind.
Dieselben sind sammt ihrer Umgebung in feuersicherer Weise, insbesondere mit den
erforderlichen Feuerwänden, herzustellen und mit einem angemessenen Kamin oder einer
anderen geeigneten Rauchableitung in der Art zu versehen, daß die Nachbarschaft oder
das Publikum nicht durch Rauch und Ruß in erheblicher Weise belästigt wird.
Art. 53.
In bewohnten Gebäuden müssen die Treppen, Keller= und andere Schachtöffnungen
in den Hausgängen mit den erforderlichen Sicherheitsvorrichtungen versehen sein.
Beim Neubau von größeren Strafanstalten, stehenden Theatern und ähnlichen stän-
digen großen Versammlungslokalen, sowie bei einer Hauptreparatur derselben sind die
Zugänge mit unverbrennbaren Treppen und Vorfluren in solcher Größe, Anzahl und
Art herzustellen, daß die Entleerung rasch vor sich gehen kann. Bei dem Neubau oder
einer Hauptreparatur von Bezirks= und Ortsgefängnissen können nach Umständen die
gleichen Vorkehrungen gegen Feuersgefahr verlangt werden.
Weiter gehende Vorschriften über Herstellung der Treppen können im Ortsbau-
statut gegeben werden.
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