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Fünfter Abschnitt.
Von der Zuständigkeit der Behörden und dem Verfahren in Bausachen.
Art. 74.
Die Entscheidung der Streitigkeiten, welche die nachbarrechtlichen Bestimmungen
dieses Gesetzes (Art. 56 —73. vergl. mit Art. 1) betreffen, kommt den bürgerlichen Ge-
richten zu.
6 Für die Anwendung der übrigen Vorschriften dieses Gesetzes sind die Verwaltungs-
behörden (Polizei= und Verwaltungsjustiz-Stellen) zuständig.
Art. 75.
Die Regelung der Zuständigkeit der Regierungsbehörden in Absicht auf die ihnen
nach Art. 4 und 11 zustehende Genehmigung der Ortsbauplane und der Beschlüsse über
die Beiziehung der Gebäudebesitzer zu dem Aufwand auf unterirdische Wasserableitungs-
Dafern nun dergleichen alte hievor gepflanzte Cammertzen und Bäum, welche den benachbarten gar
beschwerlich und schädlich, vorhanden, so sollen die Cammertzen, dieser Unser Ordnung gemäß, von der
Benachbarten Gebäuen hindan gerichtet, die alte Bäum aber zwar stehend gelassen, aber die Aest
so weit abgekürtzet und gestimlet werden, daß sie keines Nachbauren Haus berühren noch beschweren, viel
weniger ein= und nidertrucken mögen.
In dlesem allem dann Unsere Amptleut, Burgermeister, Gericht, Undergänger und Feldstäußler ihr
Auffsehen haben sollen, daß nicht allein das alt schädlich und übelständig, wie müglich, geändert, und
bey dem neuen künfftig dieser Ordnung fleissig nach gelebet werde, darnach sie auch in Erkantnuß zu
richten, und die Uebertretter oder Ungehorsame nach gestaltsame der Sachen zu straffen haben.
Es soll auch von jedem Ueberhang deß Obs und dergleichen, ein Nachbaur dem andern, dem der
Stamm gehörig, das dritte Theil bey verzäunten oder gehägten Gütter wider zu erstatten, oder an
offenen Güttern wie von alters herkommen, das dritte Theil ligen zu lassen schuldig seyn.
Von den Band-Hecken und Band-Stämmen.
Die Band-stämm sollen hinfüro auff den Wisen, an Zwing und Ecken, vier Schuh weit von den
Nachbauren oder Untermarckt, die Bandhecken aber bey den Weingarten, siben Schuh weit vom Wein-
gart gesetzt: die näher gesetzte auch hinweg und außgehauen, künftig dieser Verordnung, bev Straff einer
lleinen Frevel, drey Gulden, fünffzehen Kreutzer, nachgesetzt, oder von einem jeden, der dergleichen Band-
stämm hierwidersetzet, oder Band-hecken machet, solche Straff ohnnachlässig eingezogen werden.
Von den Zäunen und Hägern u. s. w.
Die Bretter- und Lattenzäun sollen in den Städten siben Schuh, im Feld aber von fünff bis sechs
Schuh hoch, oder wie es jedes Ortes Herkommen, gemacht: Und wo einer den Zaun allein zu machen
schuldig, die Bretter oder Latten auff seiner Seiten alle allein: da aber der Nachbauer oder mehr solchen
Zaun miteinander zu erhalten schuldig, nach Proportion jedes gebührenden Theil auff beyden Seiten,
angeschlagen und genagelt werden.
Mit den Hägern in den Städten und im Feld ist nichts gewisses zu setzen, sondern bleibet bey
jedes Orths Herkommen.