Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Fünfter Abschnitt. 
Von der Zuständigkeit der Behörden und dem Verfahren in Bausachen. 
Art. 74. 
Die Entscheidung der Streitigkeiten, welche die nachbarrechtlichen Bestimmungen 
dieses Gesetzes (Art. 56 —73. vergl. mit Art. 1) betreffen, kommt den bürgerlichen Ge- 
richten zu. 
6 Für die Anwendung der übrigen Vorschriften dieses Gesetzes sind die Verwaltungs- 
behörden (Polizei= und Verwaltungsjustiz-Stellen) zuständig. 
Art. 75. 
Die Regelung der Zuständigkeit der Regierungsbehörden in Absicht auf die ihnen 
nach Art. 4 und 11 zustehende Genehmigung der Ortsbauplane und der Beschlüsse über 
die Beiziehung der Gebäudebesitzer zu dem Aufwand auf unterirdische Wasserableitungs- 
Dafern nun dergleichen alte hievor gepflanzte Cammertzen und Bäum, welche den benachbarten gar 
beschwerlich und schädlich, vorhanden, so sollen die Cammertzen, dieser Unser Ordnung gemäß, von der 
Benachbarten Gebäuen hindan gerichtet, die alte Bäum aber zwar stehend gelassen, aber die Aest 
so weit abgekürtzet und gestimlet werden, daß sie keines Nachbauren Haus berühren noch beschweren, viel 
weniger ein= und nidertrucken mögen. 
In dlesem allem dann Unsere Amptleut, Burgermeister, Gericht, Undergänger und Feldstäußler ihr 
Auffsehen haben sollen, daß nicht allein das alt schädlich und übelständig, wie müglich, geändert, und 
bey dem neuen künfftig dieser Ordnung fleissig nach gelebet werde, darnach sie auch in Erkantnuß zu 
richten, und die Uebertretter oder Ungehorsame nach gestaltsame der Sachen zu straffen haben. 
Es soll auch von jedem Ueberhang deß Obs und dergleichen, ein Nachbaur dem andern, dem der 
Stamm gehörig, das dritte Theil bey verzäunten oder gehägten Gütter wider zu erstatten, oder an 
offenen Güttern wie von alters herkommen, das dritte Theil ligen zu lassen schuldig seyn. 
Von den Band-Hecken und Band-Stämmen. 
Die Band-stämm sollen hinfüro auff den Wisen, an Zwing und Ecken, vier Schuh weit von den 
Nachbauren oder Untermarckt, die Bandhecken aber bey den Weingarten, siben Schuh weit vom Wein- 
gart gesetzt: die näher gesetzte auch hinweg und außgehauen, künftig dieser Verordnung, bev Straff einer 
lleinen Frevel, drey Gulden, fünffzehen Kreutzer, nachgesetzt, oder von einem jeden, der dergleichen Band- 
stämm hierwidersetzet, oder Band-hecken machet, solche Straff ohnnachlässig eingezogen werden. 
Von den Zäunen und Hägern u. s. w. 
Die Bretter- und Lattenzäun sollen in den Städten siben Schuh, im Feld aber von fünff bis sechs 
Schuh hoch, oder wie es jedes Ortes Herkommen, gemacht: Und wo einer den Zaun allein zu machen 
schuldig, die Bretter oder Latten auff seiner Seiten alle allein: da aber der Nachbauer oder mehr solchen 
Zaun miteinander zu erhalten schuldig, nach Proportion jedes gebührenden Theil auff beyden Seiten, 
angeschlagen und genagelt werden. 
Mit den Hägern in den Städten und im Feld ist nichts gewisses zu setzen, sondern bleibet bey 
jedes Orths Herkommen.
	        
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