Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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kanäle, sowie hinsichtlich des den Regierungsbehörden zugewiesenen polizeilichen Erkennt- 
nisses in Bausachen erfolgt durch Königliche Verordnung. 
Art. 76. 
Die Dispensation von den durch Gesetz, Verordnungen oder Ortsbaustatuten unbe- 
dingt ertheilten polizeilichen Vorschriften bleibt für einzelne dringende Fälle von beson- 
derer Natur dem Ministerium des Innern insoweit vorbehalten, als nicht dadurch dem 
Rechte oder erheblichen Interessen eines Dritten Eintrag geschieht. 
Art. 77. 
Nachstehende Bauarbeiten können unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften ohne 
vorausgegangene Anzeige bei der Behörde ausgeführt werden: 
1) im Innern der Gebäude: jedes Bauwesen mit Ausnahme: 
a) der Herstellung neuer und der Erneuerung oder Veränderung bestehender Feuer- 
ungseinrichtungen, insoweit es sich nicht bloß um die Erneuerung eines Ofens, 
Herdes oder sonstigen Feuerplatzes ohne wesentliche Aenderung in Größe und 
Construktion handelt, sowie 
b) der Vornahme anderer Bauten, deren Ausführung nach den hiefür bestehenden 
besonderen Bestimmungen im einzelnen Fall durch die Bau-Polizeibehörde zu 
regeln ist, z. B. die Erneuerung oder wesentliche Ausbesserung von Einrichtun- 
gen, welche mit den bestehenden allgemeinen Vorschriften im Widerspruch stehen, 
die Anbringung von Oeffnungen in gebotenen Scheidewandungen, die Ein- 
richtung von Scheuernräumen in Wohngelassen und umgekehrt, die Herstellung 
von Lokalen zu Aufbewahrung leicht entzündlicher Stoffe; 
2) gegen Außen: die Herstellung und Ausbesserung eines Daches mit feuerfestem Deck- 
material, die Ausbesserung eines Lehmstroh= und Landerdaches oder eines anderen 
solchen Dächern gleichgeachteten Daches in den Orten, wo derartige Dächer allge- 
mein gestattet sind, die Anbringung von Läden, Thüren und Fenstern an bereits be- 
stehenden Oeffnungen ohne deren Veränderung, das Verblenden und Verputzen der 
Gebäude, unbedentende Ausbesserungen an den Außenwänden, die Einrichtung von 
Dachfenstern, die Herstellung von Lichtöffnungen und Thüren an den nicht an eine 
Straße oder einen öffentlichen Platz angrenzenden Rück= und Nebenseiten der Ge- 
bäude, wenn andere Gebäude (Art. 37 Abs. 2), beziehungsweise die Eigenthums- 
grenze wenigstens 2,3 Meter entfernt sind, und die Herstellung von Rinnen;
	        
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