Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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3) die Errichtung, Erneuerung oder Veränderung unheizbarer Garten= und Feldhäus- 
chen, Geschirrhütten, Schuppen, Feimen u. dergl., so wie von Einfriedigungen im 
freien Felde, entfernt von öffentlichen Plätzen und Wegen, Eisenbahnen, militäri- 
schen Befestigungen, öffentlichen Wassern und außerhalb des geschlossenen Wohn- 
bezirks oder des Ortsbauplanes, sowie die Ausbesserung aller bestehenden Bauwerke 
dieser Art; 
4) die Ausbesserung der außerhalb von Gebäuden bestehenden Keller, Brunnen, Cisternen, 
unterirdischen Wege, Wasserableitungskanäle, Düngerstätten, Jauchen= und anderer 
ähnlicher Gruben. 
Art. 78. 
Nachfolgende Bauten sind acht Tage vor dem Beginne der Ausführung unter An- 
gabe des etwa damit beauftragten Baumeisters oder Bauhandwerkers der Polizeibehörde 
anzuzeigen, bedürfen aber keiner ausdrücklichen polizeilichen Genehmigung, sondern können 
unter Beobachtung der bestehenden polizeilichen Vorschriften hergestellt werden, wenn dem 
Baulustigen das Bauwesen nicht innerhalb des obigen Termins untersagt wird, und 
zwar: 
1) im Innern der Gebäude: die Herstellung neuer und die Erneuerung oder Verän- 
derung bestehender Zimmeröfen, Küchen, Herde, Kaminschoße, Heizwinkel, Rauch- 
kammern, Aschenbehälter, Waschkesselfeuerungen, sowie Obstdörren und Backöfen für 
den Hausbedarf, kleiner Feuerungen von Werkstätten der Metallarbeiter und Kamine 
für solche Feuer und für die Feuerungen zu häuslichen Zwecken, soweit nicht Art. 
77. 1 a eine Erneuerung einzelner Feuerungseinrichtungen ohne Weiteres gestattet; 
2) gegen Außen: die Einrichtung oder die Veränderung von Abtritten und von Thüren 
und Lichtöffnungen, soweit sie nicht unter den Art. 77 fallen, die Anbringung 
oder Veränderung von Erkern, Balkonen, Altanen, Gallerien, Gängen, Ausgüssen, 
Treppen und Auffahrten, sowie von Gesimsen, Verzierungen, Dachvorsprüngen und 
ähnlichen über die Umfassung hervortretenden Theilen an den nicht an eine Straße 
oder einen öffentlichen Platz angrenzenden Rück= und Nebenseiten der Gebäude, die 
Auswechslung oder größere Reparatur einer Umfassungswandung, beziehungsweise 
der daran angebrachten Vorsprünge, die Herstellung oder Erneuerung eines Daches 
mit nicht feuerfestem Deckmaterial, soweit solche Dächer für die betreffenden Orte 
allgemein gestattet sind;
	        
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