Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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3) die Errichtung, Erneuerung oder Veränderung der in Art. 77 Ziffer 3 erwähnten 
Bauten innerhalb oder in der Nähe der Orte, innerhalb des Ortsbauplanes oder 
in der Nähe von öffentlichen Wegen und Eisenbahnen; 
4) deßgleichen von Obstdörren, Backöfen und Waschkesseln im Freien außerhalb des 
geschlossenen Wohnbezirks oder Ortsbauplanes; 
5) deßgleichen der in Art. 77 Ziffer 4 aufgeführten Bauwerke, abseits von Straßen und 
Baulinien. 
Durch Ortsbaustatut kann die in Abs. 1 bestimmte Frist bis zu fünfzehn Tagen 
erstreckt werden. 
Art. 79. 
Ueber alle Bauten, welche nicht unter die Art. 77 und 78 fallen, hat die zustän- 
dige Baupolizeibehörde nach vorgängiger Untersuchung zu erkennen. 
Vor der Ertheilung des erforderlichen polizeilichen Erkenntnisses, beziehungsweise 
der Bestätigung desselben in der Rekurs-Instanz, darf mit Grabarbeiten begonnen wer- 
den, mit der Ausführung des Baues aber nur insoweit, als dies nach dem Ermessen 
der zuständigen Baupolizeibehörde zuläßig ist. 
Abweichungen von dem genehmigten Bauplane ohne Bewilligung der Behörde sind 
nur in dem Falle zuläßig, wenn dieselben solche Aenderungen betreffen, welche nach Art. 
77 und 78 keines polizeilichen Erkenntnisses bedürfen. 
Bei Aenderungen, auf welche der Art. 78 Anwendung findet, muß übrigens vor 
deren Ausführung die daselbst vorgeschriebene Anzeige rechtzeitig gemacht werden. 
Art. 80. 
Die Bezeichnung weiterer Fälle, in welchen es einer vorgängigen Anzeige oder eines 
vorgängigen polizeilichen Erkenntnisses nicht bedarf (Art. 77 und 78), bleibt Königlicher 
Verordnung vorbehalten. 
Art. 81. 
Für die etwa erforderliche polizeiliche Verfügung in den Fällen der Art. 77 u. 78 
sind die Gemeindebehörden zuständig. 
Ebenso steht das polizeiliche Erkenntniß über Neubauten und Bauveränderungen in 
den Gemeinden, in welchen die bleibende Mitwirkung eines Bauverständigen in der Orts- 
bauschau gesichert ist, der die Befähigung für die Stelle eines Oberamtsbautechnikers 
besitzt (Art. 84) tden Gemeindebehörden mit Ausnahme folgender Fälle zu:
	        
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