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a) Herstellung neuer Gebäude an öffentlichen Plätzen und Ortsstraßen, beziehungs-
weise Baulinien, an Landstraßen, in der Nähe von Waldungen, Lager-, Holzabstoß-
und Wasenplätzen, Eisenbahnlinien, öffentlichen Wassern und Friedhöfen;
b) Herstellung oder Abänderung eigenthümlicher Bauwerke, für welche die allgemeinen
Vorschriften nicht ausreichen.
In den letzteren Fällen, sowie im Falle der nicht genügenden sachverständigen Be-
rathung der Gemeindebehörden steht das Erkenntniß der Regierungsbehörde zu.
Art. 82.
Wenn ein Baugesuch mit den Verhandlungen über die Errichtung oder Veränderung
von Anlagen der in 6. 16 der Reichsgewerbeordnung erwähnten Art zusammentrifft, so
hat die zur Genehmigung der letzteren zuständige Behörde auch über das Hochbau-Gesuch
oder über etwaige Abweichungen von dem genehmigten Bauplane soweit nothwendig
(vergl. Art. 79) zu erkennen.
Art. 83.
Zur Berathung und Unterstützung der Gemeindebehörde in Bausachen besteht in
jeder Gemeinde eine aus mindestens drei von dem Gemeinderath gewählten Mitgliedern
zusammengesetzte Bauschau. Mindestens Ein Mitglied der Bauschau muß ein tüchtiger
und zuverlässiger Bauverständiger sein.
Kleinere Gemeinden können sich über die Aufstellung einer gemeinschaftlichen Bau-
schau verständigen.
Der Gemeinderath bezeichnet dasjenige Mitglied der Bauschau, welches die Ge-
schäftsleitung zu besorgen hat und bestimmt ein bauverständiges Mitglied für die Beauf-
sichtigung der vorschriftsmäßigen Ausführung der Bauwesen.
Die Mitglieder der Bauschau dürfen weder die Handwerksleute des Bauunternehmers,
noch mit demselben im ersten oder zweiten Grad (nach bürgerlicher Berechnung) verwandt
oder verschwägert sein.
Wo hienach ein Mitglied der Bauschau verhindert ist, ist für dasselbe ein Stell-
vertreter zu berufen.
Art. 84.
Zur Berathung und Unterstützung des Oberamts in Bansachen ist in jedem
Oberamtsbezirke von der Amtsversammlung mindestens Ein geprüfter Bauverständiger
zu bestellen.