Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Die Wahl desselben unterliegt der Bestätigung der Regierungsbehörde. Wegen 
Dienstvergehen oder Unbrauchbarkeit kann der Gewählte von der Regierungsbehörde ent- 
lassen werden. 
Die für die Verhinderung der Bauschaumitglieder in Art. 83 Abs. 4 und 5 ge- 
gebenen Vorschriften finden auf diesen Bauverständigen gleichfalls Anwendung. Für den- 
selben ist zutreffenden Falls von dem Oberamt ein geeigneter Stellvertreter zu berufen. 
Art. 85. 
Abgesehen von den Fällen des Art. 82 hat Jeder, der ein Bauwesen unternehmen 
will, welches unter die Bestimmungen der Art. 78 und 79 fällt, von seinem Vorhaben 
der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen und insoweit als zur Beurtheilung des 
Bauvorhabens Bauzeichnungen und Situationspläne nöthig sind, solche in doppelter 
Ausfertigung zu übergeben, auch da, wo derselbe einen Neubau in der Nähe seiner Ei- 
genthumsgrenze beabsichtigt, die Grundform desselben durch ausgesteckte Pfähle oder Bret- 
ter an Ort und Stelle darzustellen. 
Die in Art. 78 bestimmte Frist beginnt erst mit erfolgter Uebergabe der nöthigen 
Bauzeichnungen und Situationspläne. 
Art. 86. 
Ueber alle Bauten, welche nach Art. 78 und 79 der Prüfung der Polizeibehörde 
unterliegen, hat sich die Ortsbauschau gutächtlich zu äußern, nachdem sie zuvor nöthigen- 
falls die Baustelle besichtigt und sämmtliche betheiligte Nachbarn und Behörden vernom- 
men, auch die gegen das Bauvorhaben etwa vorgebrachten oder von Amtswegen zu ma- 
chenden Einwendungen und Erinnerungen erörtert, und eine Verständigung der Bethei- 
ligten versucht hat. 
Art. 87. 
Waltet bei einem Bauwesen in den Fällen des Art. 78 nach der Ansicht des Orts- 
vorstehers und der Bauschau kein Anstand vor, so ist hierüber amtliche Vormerkung zu 
machen. Einer besonderen Eröffnung an den Baulustigen bedarf es nicht. 
Unterliegt ein solches Bauwesen einem Anstand, so ist dem Baulustigen die Aus- 
führung desselben dann vorläufig zu untersagen, wenn die erforderliche Verfügung nicht 
binnen der festgesetzten gesetzlichen Frist (Art 78) erfolgen kann. In allen Fällen, wo 
nach Art. 79 ein polizeiliches Erkenntniß nothwendig ist, hat die Bauschau sämmtliche 
Verhandlungen über die Sache mit ihrem Gutachten dem Gemeinderathe vorzulegen.
	        
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