Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

334 
Letzterer hat insoweit, als er zuständig ist, sofort zu erkennen, in anderen Fällen aber 
die Akten mit seiner Aeußerung dem Oberamte vorzulegen. 
Art. 88. 
Einwendungen nicht privatrechtlicher Natur von Seite der betheiligten Nachbarn 
und Behörden sind, wenn diesen ordnungsmäßig (Art. 86) Gelegenheit zur Wahrung 
ihrer Rechte und Interessen gegeben war, ausgeschlossen, sobald das betreffende Bau- 
wesen endgiltig (vergl. Art. 90) gestattet worden ist. 
Privatrechtliche Einwendungen, insbesondere auch solche, welche sich auf die nachbar- 
rechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes im vierten Abschnitte gründen, hemmen die 
baupolizeiliche Behandlung nicht; sie sind dann, wenn nicht eine Verständigung der Be- 
theiligten erfolgt, zur civilrichterlichen Entscheidung zu verweisen, welcher die Einstellung 
des polizeilich zugelassenen Bauwesens vorbehalten bleibt. 
. Art. 89. 
Alle baupolizeilichen Entscheidungen der Behörden sind dem Bauunternehmer und 
denjenigen Betheiligten, welche Einwendungen gegen das Bauwesen erhoben haben, ur- 
kundlich zu eröffnen. 
Im Falle der Genehmigung eines Bauwesens ist zugleich dem Bauunternehmer eine 
Urkunde darüber, sowie eine amtlich beglaubigte Ausfertigung des Bauplans zu über- 
geben. In jene sind die etwa ertheilten besonderen Vorschriften aufzunehmen. 
. Art. 90. 
Im Uebrigen finden auf das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden bei Streitig- 
keiten, welche unter den Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsmittel in Verwal- 
tungsjustizsachen vom 13. November 1855 (Reg. Blatt S. 291 ff.) fallen, die Art. 2—17 
dieses Gesetzes, bei anderen Fällen die Art. 7—10 Anwendung. Die Frist des Art. 7 
Abs. 1 dieses Gesetzes wird jedoch auf fünf Tage und diejenige des Art 7 Abs. 2 auf 
fünfzehn Tage herabgesetzt. 
Von der Einlegung eines Rechtsmittels sind die sonst Betheiligten unverweilt in 
Kenntniß zu setzen. 
Art. 91. 
Wird ein für zuläßig erkanntes Bauwesen binnen zwei Jahren von dem Ablaufe 
der in Art. 80 bestimmten Frist, beziehungsweise von dem Eintritte der Endpgiltigkeit 
des bezüglichen polizeilichen Erkenntnisses an gerechnet, nicht in Angriff genommen, so
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.