Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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tritt die Anzeige von dem Bauvorhaben, beziehungsweise das betreffende polizeiliche Er- 
kenntniß außer Wirkung. 
Art. 92. 
Die Beaufsichtigung der vorschriftsmäßigen Ausführung der Bauwesen liegt zunächst 
dem damit beauftragten Bauschaumitglied ob. 
Der Oberamtsbautechniker hat die Oberaufsicht über alle Bauausführungen im 
Bezirke. 
Art. 93. 
Verfehlungen gegen die Bestimmungen der Art. 78 und 79 und gegen die bau- 
polizeilichen Vorschriften (Art. 20) ziehen für die Bauherren, Baumeister und Bau- 
handwerker, soweit nicht die einschlägigen Bestimmungen des deutschen Strafgesetzbuches 
Anwendung finden, Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern oder Haft bis zu sechs Wochen 
nah sich. 
Zuständig zur Untersuchung und beziehungsweise zur Aburtheilung dieser Ueber- 
tretungen sind innerhalb der Grenzen ihrer Strafbefugniß die in den Art. 59, 62 und 
63 des Gesetzes vom 27. December 1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts 
bei Einführung des Strafgesetzbuchs für das deutsche Reich, genannten Behörden, und 
zwar die in Art. 59 genannten, soweit es sich um einen der Genehmigung der Orts- 
behörden unterliegenden Bau u. s. w. handelt. 
Die zuständige Baupolizeibehörde hat überdies die erforderlichen Zwangsmaßregeln 
zur Umgestaltung oder Beseitigung vorschriftswidrig begonnener oder ausgeführter Bau- 
wesen anzuordnen. 
Art. 94. 
Die im Sporteltarif von 1828 für Bauerlaubniß, beziehungsweise für Bau= und 
Feuerwerkseinrichtungen bestimmten Sporteln sind aufgehoben. 
Dagegen ist für die Dispensation von allgemeinen baupolizeilichen Vorschriften (vergl. 
Art. 76) künftig eine Sportel von 3—15 fl. zu erheben. 
Die Kosten der erforderlichen Bauzeichnungen und Situationspläne, Augenscheine, 
Gutachten und der örtlichen Controle in Bausachen hat der Bauunternehmer zu tragen, 
soweit nicht ein Dritter aus einem besonderen Rechtsgrunde dazu für verpflichtet zu er- 
kennen ist. · 
Die Kosten der Visitationen des Oberamtsbautechnikers trägt die Oberamtspflege.
	        
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