Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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oder  ortsübliches  Herkommen  festgesetzten  Terminen  stattfindet,  gilt  der  übliche  Umzugstermin
  als  Anfang  der  Abwesenheit,  sofern  nicht  zwischen  diesem  Termine  und  dem
Tage,  an  welchem  die  Abwesenheit  wirklich  beginnt,  ein  mehr  als  siebentägiger  Zeitraum
  gelegen  hat.

§.  24.

Ist  die  Abwesenheit  durch  Umstände  veranlaßt,  durch  welche  die  Annahme  der
freien  Selbstbestimmung  bei  der  Wahl  des  Aufenthaltsortes  ausgeschlossen  wird,  so
beginnt  der  Lauf  der  zweijährigen  Frist  erst  mit  dem  Tage,  an  welchem  diese  Umstände
aufgehört  haben.

Treten  solche  Umstände  erst  uach  dem  Beginn  der  Abwesenheit  ein,  so  ruht  während
ihrer  Dauer  der  Lauf  der  zweijährigen  Frist.

§.  25.

Als  Unterbrechung  der  Abwesenheit  wird  die  Rückkehr  nicht  angesehen,  wenn  aus
den  Umständen,  unter  welchen  sie  erfolgt,  die  Absicht  erhellt,  den  Aufenthalt  nicht  dauernd
  fortzusetzen.

§.  26.

Die  Anstellung  oder  Versetzung  eines  Geistlichen,  Lehrers,  öffentlichen  oder  Privat-Beamten,
  sowie  einer  nicht  blos  zur  Ersüllung  der  Militärpflicht  im  Bundesheere  oder
in  der  Bundes-Kriegsmarine  dienenden  Militärperson  gilt  nicht  als  ein  die  freie
Selbstbestimmung  bei  der  Wahl  des  Aufenthaltsortes  ausschließender  Umstand.

§.  27.

Der  Lauf  der  zweijährigen  Frist  (§  22)  ruht  während  der  Dauer  der  von  einem
Armenverbande  gewährten  öffentlichen  Unterstützung.

Er  wird  unterbrochen  durch  den  von  einem  Armenverbande  auf  Grund  der  Bestimmung
  im  §.  5  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867  gestellten
Antrag  auf  Anerkennung  der  Verpflichtung  zur  Uebernahme  eines  Hilfsbedürftigen.
Die  Unterbrechung  erfolgt  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  also  gestellte  Antrag  an  den
betreffenden  Armenverband  oder  an  die  vorgesetzte  Behörde  eines  der  betheiligten  Armenverbände
  abgesandt  ist.

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  der  Antrag  nicht  innerhalb  zweier
Monate  weiter  verfolgt,  oder  wenn  derselbe  erfolglos  geblieben  ist.