Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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sehen,  wenn  aus  den  Umständen,  unter  welchen  sie  erfolgt,  die  Absicht  erhellt,  den  Aufenthalt
  beizubehalten.
8.  14.

Der  Lauf  der  zweijährigen  Frist  (§.  10)  ruht  während  der  Dauer  der  von  einem
Armenverbande  gewährten  öffentlichen  Unterstützung.

Er  wird  unterbrochen  durch  den  von  einem  Armenverbande  auf  Grund  der  Bestimmung
  im  §.  5  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit  vom  1.  November  1867  gestellten
Antrag  auf  Anerkennung  der  Verpflichtung  zur  Uebernahme  eines  Hülfsbedürftigen.
Die  Unterbrechung  erfolgt  mit  dem  Tage,  an  welchem  der  also  gestellte  Antrag  an  den
betreffenden  Armenverband  oder  an  die  vorgesetzte  Behörde  eines  der  betheiligten  Armenverbände
  abgesandt  ist.

Die  Unterbrechung  gilt  als  nicht  erfolgt,  wenn  der  Antrag  nicht  innerhalb  zweier
Monate  weiter  verfolgt  oder  wenn  derselbe  erfolglos  geblieben  ist.

8.  15.
durch  Verehelichung,

Die  Ehefrau  theilt  vom  Zeitpunkte  der  Eheschließung  ab  den  Unterstützungswohnsitz
des  Mannes.
·  8.  16.

Wittwen  und  rechtskräftig  geschiedene  Ehefrauen  behalten  den  bei  Auflösung  der
Ehe  gehabten  Unterstützungswohnsitz  so  lange,  bis  sie  denselben  nach  den  Vorschriften
der  §§.  22  Nr.  2,  23—27  verloren  oder  einen  anderweitigen  Unterstützungswohnsitz
nach  Vorschrift  der  §§.  9  —  14  erworben  haben.

S.  17.

Als  selbstständig  in  Beziehung  auf  den  Erwerb  und  Verlust  des  Unterstützungswohnsitzes
  gilt  die  Ehefrau  auch  während  der  Dauer  der  Ehe,  wenn  und  so  lange  der
Ehemann  sie  böslich  verlassen  hat,  ferner  wenn  und  so  lange  sie  während  der  Dauer  der
Haft  des  Ehemannes  oder  in  Folge  ausdrücklicher  Einwilligung  desselben  oder  kraft
der  nach  den  Landesgesetzen  ihr  zustehenden  Befugniß  vom  Ehemanne  getrennt  lebt  und
ohne  dessen  Beihülfe  ihre  Ernährung  findet.

8.  18.
durch  Abstammung.
Eheliche  und  den  ehelichen  gesetzlich  gleichstehende  Kinder  theilen,  vorbehaltlich  der  Be-