Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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1)  Fortlaufende  Nummer,

2)  Ort  der  Geburt  und  Namen  der  Gebärenden,

3)  Jahr,  Tag  und  Stunde  der  erfolgten  Geburt  des  Kindes,

4)  Alter  der  Gebärenden,

5)  Zahl  ihrer  vorherigen  Geburten,

6)  Ist  bei  der  Geburt  des  Kindes  künstliche  Hilfe  nothwendig  gewesen  und  warum?

7)  Welche  künstliche  Hilfe  behufs  der  Geburt  des  Kindes  ist  vorgenommen  worden?

8)  An  welchem  Tag  und  zu  welcher  Stunde  ist  die  Hebamme  oder  der  Geburtshelfer

  erstmals  gerufen  worden?
9)  An  welchem  Tag  und  zu  welcher  Stunde  ist  ein  Geburtshelfer  zur  weiteren
Hilfe  herbeigerufen  worden,  und  welcher?

10)  Welche  gefährlichen  Zufälle,  z.  B.  Blutungen,  sind  gleich  nach  der  Geburt  des
Kindes  eingetreten,  und  was  ist  dagegen  angewendet  worden?

11)  Ist  die  Nachgeburt  durch  die  Hebamme  oder  einen  Geburtshelfer  auf  künstliche
Weise  entfernt  worden?

12)  Ist  die  Mutter  in  den  ersten  8  Tagen  nach  der  Geburt  gestorben  und  an  welcher
Todesursache?

13)  War  das  Kind
ein  Knabe  oder  ein  Mädchen,
bei  der  Geburt  reif,  unreif  oder  faul,
lebend  oder  todt?  -
ist  dasselbe  in  der  ersten  Stunde  nach  der  Geburt  gestorben?

14)  Bemerkungen.

Die  Ausfüllung  dieser  Rubriken  muß  auf  eine  dem  Sinn  ihrer  Aufschriften  entsprechende
  Weise  vollständig  und  mit  deutlicher  Schrift  geschehen.  Namentlich  ist  in  der
6.  Rubrik  der  Grund  der  künstlichen  Hilfe,  z.  B.  wegen  Querlage,  Nabelschnurvorfalls,
Wehenschwäche,  und  in  der  7.  die  Art  derselben,  z.  B.  Zurückbringung  des  Arms,
Wendung  auf  den  Kopf,  Zange,  ausdrücklich  anzugeben.

8.  3.

Längstens  bis  zum  15.  Januar  jeden  Jahres  haben  sämmtliche  Hebammen  ihre
Tagbücher  mit  unterschriftlicher  Beurkundung  derselben  dem  Oberamtsarzte  desjenigen
Oberamtsbezirks,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz  haben,  abzuliefern.