Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

Allgemeine Bestimmungen. 
1) Die neuen Taxen treten mit dem 1. November d. J. ausschließend in 
Wirksamkeit. 
2) Wenn der Preis eines Arzneimittels in der Taxe nur für eine Ge- 
wichtsmenge bestimmt ist, so findet die Anrechnung in allen Fällen nach 
diesem Preise statt; so kostet 1 Gramm Argent. nitr. kus. = 10 Kreuzer, 
daher 2 Gramm = 20 Krenzer, 0,1 Gramm — 1 Krenzer u. s. f. 
3) Sind bei einem Arzneimittel für verschiedene Quantitäten die Preise 
normirt, so kommt bei der Berechnung die für das nächst kleinere Ge- 
wicht gegebene Taxe in Anwendung, bis der Preis der nächst höheren 
Gewichtsabstufung erreicht ist; so kostet 0,01 Gramm Atropinum sullur. 
3 Kreuzer; 0,07 Gramm kosten 18 Kreuzer, nicht 21 Kreuzer, da der 
Preis von 0,1 Gramm zu 18 Kreuzer angesetzt ist. 
4) Kreuzerbrüche werden in jeder Position zu einem vollen Kreuzer berechnet. 
5) Bei den in der Pharmacopo#e# Germanica angegebenen zusammengesetz- 
ten Arzneimitteln, welche bei der jedesmaligen Dispensation frisch zu 
bereiten sind (Emulsio, Potio Riveri, Unguentum Bolladonnae, Ung. 
Digitalis u. a. m.) werden Bestandtheile und Arbeit nach den gegebenen 
Vorschriften berechnet. 
6) Sind in der Pharmacopöe von einem Arzneimittel verschiedene Sorten 
aufgeführt und hat der Arzt im Recept nicht eine bestimmte Sorte vor- 
geschrieben, so ist die wohlfeilere Sorte zu nehmen und diese in Aurech- 
nung zu bringen. 
7) Die thierärztlichen Heilmittel, wie auch die hiefür zur Anwendung kom- 
menden Gefäße (grüne Gläser, graue oder gelbe Töpfe) werden ebenfalls 
nach den allgemeinen Taxen berechnet. Für die hiebei vorkommenden 
Arbeiten gilt dagegen die bisherige besondere auf Seite 41 f. abge- 
druckte Taxe.
	        
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