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dieser Art demjenigen ob, welchem sie bei Ablieferung oder Empfangnahme der Sendung aus-
gehändigt werden. Nach näherer Bestimmung der Direktivbehörde kann auch bei ausländischen
Seefrachturkunden die Aufbewahrung durch den Reeder oder dessen Vertreter zugelassen werden.
8 88.
)Im Schiffsverkehre der in Tarifnummer 6ec bezeichneten Art ist bei im Inland ausge-
stellten Ladescheinen der Frachturkundenstempel zu einer Ausfertigung oder Abschrift des Lade-
scheins zu verwenden, die von dem zur Aufbewahrung der Urkunde Verpflichteten zurückzubehalten
und, falls er nicht selbst der Aussteller ist, ihm auszuhändigen ist.
Fohur Aufbewahrung der zu versteuernden Ausfertigung oder Abschrift des Ladescheins ist
verpflichtet,
1. wenn der Frachtführer eine ständige Geschäftsniederlassung im Inland hat, dieser;
andernfalls
2. wenn der Frachtvertrag durch einen gewerbsmäßigen Vermittler (Prokureur, ge-
nossenschaftliche Vereinigung von Schiffern usw.) abgeschlossen ist, der Vermittler;
3. in den übrigen Fällen der Absender der Sendung.
() Sind bei Vermittlung eines Frachtvertrags ein Prokureur und eine Genossenschaft der
zu 2 genannten Art beteiligt, so liegt die Pflicht zur Aufbewahrung der Urkunde der Genossen-
schaft ob.
§ 99.
Bei im Ausland ausgestellten Ladescheinen liegt die Verpflichtung zur Aufbewahrung,
wenn der Frachtführer eine ständige Geschäftsniederlassung im Inland hat und der Ladeschein
bei Ablieferung der Sendung dem Frachtführer auszuhändigen ist, diesem, andernfalls dem Emp-
fänger der Sendung ob.
2#)Ist hiernach der Empfänger zur Aufbewahrung verpflichtet und ist der Ladeschein von
ihm bei Empfangnahme der Sendung dem Frachtführer auszuhändigen, so hat er die Stempel-
abgabe zu einer zurückzubehaltenden Abschrift des Ladescheins zu verwenden.
8 100.
(1) Die Aufbewahrung der Ausfertigung oder Abschrift des Ladescheins, zu welchem die
Stempelabgabe zu entrichten ist, hat, sofern die Urkunde im Inland ausgestellt ist, an dem Orte
zu erfolgen, an welchem die Beförderung beginnt; sofern sie im Ausland ausgestellt ist, an dem
Orte, an welchem die Beförderung endigt.
(2) Hat der Aufbewahrungspflichtige an dem Orte, an dem hiernach die Urkunde aufzu-
bewahren ist, weder einen Wohnsitz noch eine Geschäftsniederlassung, so ist die Aufbewahrung bei
der diesem Orte nächstgelegenen Geschäftsniederlassung und in Ermangelung einer solchen am
Wohnsitz des Aufbewahrungspflichtigen zu bewirken.
8 101.
Die obersten Landesfinanzbehörden sind ermächtigt, Abweichungen von den Bestimmungen
der 88 98, 99 anzuordnen, sofern andere Einrichtungen bestehen, nach denen die Prüfung der
Stempelentrichtung an dem im § 100 bestimmten Orte zuverlässig erfolgen kann.
8 102.
Die Schriftstücke, von welchen die Abgabe nach Tarifnummer 6a, b, & zu entrichten ist,
sind der Zeitfolge nach geordnet während der Dauer eines Jahres aufzubewahren.
8 103.
Ist der Stempel zu einer von mehreren Ausfertigungen des Ladescheins oder zu einer
Abschrift des Ladescheins verwendet, so soll zu den übrigen Ausfertigungen oder zur Urschrift
ein vom Stempelpflichtigen mit seinem Namen zu versehender Vermerk über die erfolgte Stempel-
verwendung gebracht werden.