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8) Die bestehende Verfügung specificirter Taxirung der Arzneimittel auf
den Recepten ist strenge einzuhalten. Ueberschreitung der Taxe ist ver-
boten; eine Ermäßigung ist jedoch zuläßig (Gewerbe-Ordnung des Deut-
schen Reichs §. 80 (Reg. Blatt vom Jahr 1871 Nr. 30 S. 24.)
9) Von den fetten und den specifisch schweren ätherischen Oelen und von
den Tinkturen werden 20 Tropfen, von den übrigen ätherischen Oelen,
dem Chloroform, Essigäther und von wässrigen Flüssigkeiten 25 Tropfen,
vom Aether 50 Tropfen auf 1 Gramm berechnet.
10) Der in der Taxe für Aqua communis ültrata festgesetzte Preis findet
keine Anwendung, wenn Aqua communis oder Aqua Ccommunis üllrala
zur Bereitung von Decocten, Infusen, Salzauflösungen, Macerationen,
Samen-Emulsionen oder in der Veterinärpraxis verordnet worden ist.
In allen übrigen Fällen wird der für Aqua communis ültrata ausge-
worfene Preis in Anwendung gebracht.
11) In allen Fällen, wo auf dem Recepte bestimmte, auf die Taxe Bezug
habende Angaben fehlen, müssen diese durch eine Bemerkung des Apo-
thekers ergänzt werden.
Wenn daher z. B. zu einem geistigen Infusum zu 60 Gramm Cola-
tur 80 Gramm Wein oder Weingeist genommen sind, oder bei einer
Pillen-Masse eine dem Apotheker anheimgestellte Menge irgend eines
Mittels zugesetzt worden ist, so muß dieß auf dem Recepte bemerkt
werden.
12) Bei allen auf Recepten vorkommenden, in der Taxe nicht befindlichen
Arzneimitteln wird, wenn diese Arzneimittel Droguen oder käufliche
chemische Präparate sind, der Preis gleicher oder ähnlicher Droguen und
Präparate nach Anleitung eines Preiscourantes zur Norm genommen;
wenn es sich aber um nicht käufliche pharmaceutische Präparate handelt,
so wird aus der Reihe derartiger in der Taxe ausgenommener Präparate
ein in der Zusammensetzung und Bereitung ähnliches ausgewählt und
nach diesem der Taxpreis für das verordnete Medicament festgestellt, in
beiden Fällen aber das als Norm genommene Arzneimittel auf dem
Necepte bemerkt.