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2) Der in Art. 7 des Wahlgesetzes vom 26. März 1868 angeordnete öffentliche
Aufruf derjenigen Wahlberechtigten, welche nicht von Amtswegen in die Wähler-
listen aufzunehmen sind, zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem
Oberamt im Bezirksblatt und von den Ortsvorstehern in den einzelnen Gemein-
den auf ortsübliche Weise zu erlassen.
3) Die Wählerlisten müssen längstens 10 Tage vom Erscheinen gegenwärtiger Ver-
fügung im Regierungsblatt an gerechnet, somit spätestens am 19. Januar voll-
endet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von
6 Dagen, also bis 25. Januar einschließlich auf dem Rathhause zur allgemeinen
Einsicht aufgelegt werden.
Längstens binnen drei Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen
die Wählerlisten an gerechnet hat die örtliche Commission hierüber Beschluß zu
fassen, spätestens am 21. Tage nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahl-
ausschreibens, am 30. Januar, haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten sammt
den Akten über beanstandete Wahlberechtigungen dem Oberamt einzusenden.
4) Die Wahll ist genau 30 Tage nach dem Erscheinen gegenwärtiger Verfügung im
Regierungsblatt, also
am Donnerstag den 8. Februar
in allen Abstimmungsbezirken gleichzeitig vorzunehmen.
Die Bekanntmachung des Tags der Wahl, des Beginns und des Schlusses
der Wahlhandlung hat in jeder Gemeinde spätestens am 5. Februar auf orts-
übliche Weise zu geschehen.
5) Die Abstimmungsbezirke und Abstimmungsorte sind:
I. Herrenberg, Affstätt, Gültstein, Haslach, Hildrizhausen, Kuppingen mit dem
Abstimmungsorte Herrenberg;
II. Altingen, Reusten, Oberndorf, Kayh, Mönchberg mit dem Abstimmungsorte
Altingen;
III. Bondorf, Mötzingen, Nebringen, Thailfingen mit dem Abstimmungsorte
Bondorf;
IV. Entringen, Breitenholz, Pfäffingen, Poltringen, Unterjesingen mit dem Ab-
stimmungsorte Entringen;