Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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X.  Es  bleiben  bei  der  Abgabenerhebung  außer  Betracht  und  werden  nicht  versteuert:
alle  Waaren-Quantitäten  unter  rohn  des  Centners.  —  Gefällbeträge  von  weniger
als  sechs  Silberpfennigen  oder  einem  Kreuzer  werden  überhaupt  nicht  erhoben.  In
beiderlei  Beziehungen  bleiben  im  Falle  des  Mißbrauches  örtliche  Beschränkungen
vorbehalten.

XI.  Hinsichtlich  des  Verhältnisses,  nach  welchem  die  Gold=  und  Silbermünzen  der  sämmtlichen

  Vereinsstaaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze  —  bei  Entrichtung  der

Eingangs-,  Ausgangs=  und  Durchgangs-Abgaben  anzunehmen  sind,  wird  auf  die  besonderen

  Kundmachungen  verwiesen.