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X. Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht versteuert:
alle Waaren-Quantitäten unter rohn des Centners. — Gefällbeträge von weniger
als sechs Silberpfennigen oder einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. In
beiderlei Beziehungen bleiben im Falle des Mißbrauches örtliche Beschränkungen
vorbehalten.
XI. Hinsichtlich des Verhältnisses, nach welchem die Gold= und Silbermünzen der sämmtlichen
Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bei Entrichtung der
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben anzunehmen sind, wird auf die besonderen
Kundmachungen verwiesen.