Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Wägungen. 
Kreuzer. 
Eine einzelne Wägung oder Tropfenzählung, welche zur Anfertigung 
einer zum innern oder äußern Gebrauch bestimmten Arznei erforderlich 
ist, wird mit 1 Kreuzer, 2 Wägungen mit 2 Kreuzer, 3 Wägungen mit 
3 Kreuzer, 4 und mehr Wägungen mit 4 Kreuzer berechnet. 
In keinem Fall dürfen mehr als 4 Wägungen berechnet werden. 
III. Taxe der Arbeiten für thierärztliche Heilmittel. 
Für eine Abkochung oder einen Aufguß 
bis zu 2 Pfund . ...8. 
über 2 Pfund für jedes weitere Pfund ... 2. 
Für die Dispensation eines nicht flüssigen Arzneimittels, wenn hie 
bei die Verwendung eines Gefässes nicht stattfindet, z. B. von Species, 
eines einzelnen Pulvers u. s. w. incl. Abwägen, Convolut und Sig- 
natur 
bis zu 1 Pfund 2.6 
für Mengen über 1 Pfund 3. 
Für die Bereitung einer Latwerge 
bis zu 1 Pfund ...... ..3. 
für Mengen über 1 Pfund ... 4. 
Für das Anstoßen einer Masse zur Anfertigung von Pillen Gissen, 
Boli) 
bis zu 100 Gramm.. 3. 
für jede weitere 50 Gram 1. 
Für die Formirung von Pillen (Bissen, Boli) iucl. das Mehl zum 
Bestreuen 
bis zu 4 Stück für 1 Stiük 22.m 
für jedes weitere Stüücck 1.
	        
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