Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

Für die Mengung eines Pulvers oder von Species Kreuzer. 
bis zu 1 Pfund 2. 
für Mengen über 1 Pfund 3. 
Für das Theilen von Pulvern und Species inch. Abwagen, Convo 
lut und Signatur 
das einzelne Paket bis zu 200 Grazm 1. 
» über 200 „ .. . . .. 2. 
Für die Bereitung einer Salbe 
durch einfache Miscnnn 3. 
durch Schmelen 6. 
Eine einzelne Wägung oder Tropfenzählung, welche zur r Anfertigung 
einer zum innern oder äußern Gebrauch bestimmten Arznei erforderlich ist, 
wird mit 1 Kreuzer, 2 Wägungen mit 2 Kreuzer, 3 Wägungen mit 3 Kreu- 
zer, 4 und mehr Wägungen mit 4 Krenzer berechnet. 
In keinem Fall dürfen mehr als 4 Wägungen berechnet werden. 
IV. Taxe der Gefässe. 
Konvolut-Kästchen. 
Kreuzer. 
Konvolutkästchen bis 16 Pulver kosten mit Signatur das Stück. . 4. 
für mehr als 16 Pulben .. . . . G. 
Gläser, grüne und halbmeite. 
Grüne und halbweiße Gläser mit Kork, Tektur und Signatur kosten 
das Stück 
bis zu 100 Gramm. 
über 100 Gramm „ „200 „ 
» 200 1 7 77 300 » 
»300» ,,»400» ........ 
,,400 ,,500 ...1 
Ueber 1 Pfund werden für iedes weitere Pfund berchnet 
#SD
	        
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