347
Neben derselben sind jedoch auch Privat-Impfungen zuläßig (8. 13).
8. 3.
Eltern, Pflegeltern und Vormünder sind verbunden, ihre impfpflichtigen Kinder auf
ergangene obrigkeitliche Bekanntmachung zur öffentlichen Impfung und Impfcontrole
(Nachschau) zu bringen oder die gänzliche oder zeitliche Befreiung derselben von der
Impfpflichtigkeit innerhalb der von der Polizeibehörde festgesetzten Frist nachzuweisen.
8. 4.
Die gänzliche Befreiung von der Impfpflicht tritt ein:
a) wenn das Kind mit Erfolg geimpft oder
b) wenn die Impfung an demselben dreimal ohne Erfolg vorgenommen worden ist;
JP) wenn dasselbe die Menschenpocken überstanden hat.
Zeitliche Befreiung von der Impfpflichtigkeit findet statt, wenn ein impfpflichtiges
Kind in einem solchen Krankheits= oder Schwächezustand sich befindet, daß die Impfung
an demselben nicht ohne Gefahr vorgenommen werden kann. Der Nachweis hierüber ist
entweder durch ein ärztliches Zeugniß oder dadurch zu liefern, daß das fragliche Kind
dem amtlichen Impfarzte vorgestellt wird. Die zeitliche Befreiung endet mit der Ge-
nesung und es müssen die bisher zeitlich befreiten Kinder, wenn nicht die Bestimmung
des §. 14 in Anwendung kommt, bei der nächstfolgenden öffentlichen Impfung ihrer
Impfpflicht Genüge leisten.
S. 5.
Die ordentliche öffentliche Impfung hat alljährlich zwischen dem 15. April und
15. Mai zu beginnen und ist bis zum 31. Juli zu vollenden.
Einen späteren Anfangstermin, sowie eine Verlängerung des Endtermins der Dauer
der Impfzeit kann aus besonderen Gründen auf Ansuchen des Oberamtsarztes die Kreis-
regierung verwilligen.
S. 6.
Die Vornahme der ordentlichen öffentlichen Impfung liegt dem Oberamtsarzte ob.
Derselbe wird in der Stadt Stuttgart durch den Central-Impfarzt vertreten.
Der Eine wie der Andere kann sich bei Vornahme dieses Geschäfts durch einen er-
mächtigten Impfarzt unterstützen lassen.
Die Anwesenheit eines Mitglieds der Ortspolizeibehörde bei dem Impfgeschäfte ist