Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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nur auf besonderes Verlangen des Oberamtsarztes oder aus besonderen Gründen er- 
forderlich. 
Dem Oberamtsarzt ist aber an jedem Orte, wo er die öffentliche Impfung voll- 
zieht, ein Polizei= oder Gemeindediener zur Verfügung zu stellen. 
S. 7. 
Jeder Oberamtsbezirk ist in mehrere Impfbezirke in der Weise abzutheilen, daß der 
Ort, an welchem die Impfung vorgenommen werden soll, thunlichst im Mittelpunkte des 
Impfbezirks liegt und die einzelnen zum Impfbezirke gehörigen Orte in der Regel nicht 
über zwei Stunden von der Impfstation entfernt sind. 
Diese Eintheilung hat das Oberamt unter Rücksprachnahme mit dem Oberamts- 
arzte vorzunehmen. 
§. 8. 
Die ordentliche öffentliche Jmpfung wird auf den Grund der jährlich herzustellenden 
Verzeichmisse aller Impfpflichtigen eines Impfbezirks vollzogen. 
Diese Verzeichnisse sind gemeindeweise von den Pfarrämtern oder den sonst mit 
Führung der Civilstandsregister betranten Organen unter Beihülfe der weltlichen Orts- 
vorsteher bezüglich der nicht in der Gemeinde geborenen, hereingezogenen oder weggezogenen 
Kinder durch Ausfüllung der Rubriken 1—3 des angebogenen Formulars Lit. A. anzulegen 
und nach erfolgter Beurkundung seiner Vollständigkeit spätestens bis Ende des Monats März 
jeden Jahres dem OberamtSarzte zuzusenden. In dieselben sind nicht nur die in der 
Gemeinde geborenen und nicht wieder durch Tod oder Wegzug abgegangenen, sondern 
auch die in die Gemeinde eingewanderten noch nicht geimpften Kinder aufzunehmen. 
Der Oberamtsarzt hat die Verzeichnisse bezüglich der im vorangegangenen Jahre 
zur Impfung des nächstfolgenden Jahres verwiesenen Kinder zu ergänzen. 
» 8. 9. 
Der Tag, an welchem die ordentliche öffentliche Impfung in jedem Impfbezirke 
vorgenommen werden soll und der Termin, innerhalb dessen die nach 88. 3 und 4 er- 
forderlichen Nachweise über die gänzliche oder zeitliche Befreiung der Kinder von der 
Impfpflichtigkeit dem Oberamtsarzte zu liefern sind, ist von dem Oberamte nach genom- 
mener Rücksprache mit dem Oberamtsarzte zu bestimmen und mit Bezeichnung des 
Orts und der Stunde der Impfungsvornahme, wo möglich 8 Tage vor der Impfung 
selbst in allen Gemeinden des Oberamtsbezirks öffentlich bekannt zu machen.
	        
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