Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Die Eltern, Pflegeltern oder Vormünder der Impflinge sind durch die Ortspolizei- 
behörde speciell vorladen zu lassen. 
8. 10. 
Die Impfung ist zur festgesetzten Zeit nach der hierüber bestehenden Instruktion!) 
vorzunehmen und der Vollzug in der Impfliste bei jedem hiebei erschienenen Kinde vor- 
zumerken. 
Der Erfolg ist 8 Tage später durch den Oberamtsarzt zu untersuchen und das 
Ergebniß gleichfalls in der Impfliste sorgfältig aufzuzeichnen. 
Der Oberamtsarzt hat den bei der Impfung Erschienenen die Zeit bekannt zu 
machen, wann sie sich zur Nachschau im Orte der Impfung wieder einzufinden haben. 
Nach vorgenommener Nachschau ist die Impfung als vollendet und die aus der 
Impfpflicht hervorgegangene Verbindlichkeit als erfüllt zu betrachten, sofern Form und 
Verlauf der Schutzpocken regelmäßig waren. 
§. 11. 
Nach beendigter Nachschau und erfolgtem Ablauf der nach §. 3 von der Polizeibe- 
hörde zur Vorlage der Befreiungsnachweise festgesetzten Frist hat der Oberamtsarzt an 
diejenigen Impflinge, welche die gänzliche Befreiung von der Impfpflicht durch Erfüllung 
der vorgeschriebenen Bedingungen (§. 4) erlangt haben, gleichviel ob sie öffentlich oder 
privatim geimpft wurden, die Impfzeugnisse nach den angebogenen Formularen L#it. B. C. 
und D. auszustellen, die übrigen Impflinge aber zu der ordentlichen öffentlichen Impfung 
des nächsten Jahres zu verweisen. 
§. 12. 
Nach Ablauf der festgesetzten Impfzeit hat der Oberamtsarzt die Impfliste des 
betreffenden Jahres durch Vormerkung der Tage, an welchen die Impfung und die 
Nachschau vorgenommen wurde, und Liquidation der Zahl der Impflinge, deren Impf- 
pflicht erfüllt wurde oder welche blos zeitliche Befreiung erlangt haben, oder beziglich 
deren ein Strafverfahren einzuleiten ist, zum vollständigen Abschlusse zu bringen und 
diesen Abschluß zu beurkunden. 
Der Oberamtsarzt hat die sämmtlichen Impflisten sammt Beilagen nach Jahr- 
gängen geordnet in seiner Registratur aufzubewahren. 
*) Die vom K. Medicinal-Kollegium bearbeitete Instruktion ist hienach abgedruckt.
	        
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