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anstalten und hiebei nach den für die ordentliche Impfung ertheilten Vorschriften zu
verfahren.
8. 16.
Bezüglich der Kosten der Schutzpocken-Impfung wird folgendes bestimmt.
1) Die Oberamtsärzte und deren Stellvertreter haben für jede gelungene oder als
solche zu erachtende öffentliche Impfung den Betrag von 12 Kreuzern zu beziehen.
Für Reisen haben sie die regulativmäßigen Reisekosten in Anrechnung zu bringen.
Weitere Anrechnungen für den etwa zur Impfung nöthigen Gehilfen, oder für die
den Mutterimpflingen ertheilten Geschenke und Aehnliches finden nicht statt.
Die Impfgebühren sind von den Eltern und sonstigen Vertretern der geimpften
Kinder, dagegen die Reisekosten des Oberamtsarztes, sowie die Kosten der Anschaffung
der Formularbögen zu amtlichen Impflisten und amtlichen Impfscheinen von der Ge-
meindekasse zu tragen, wenn nicht vorgezogen wird, den Bedarf für den ganzen Oberamts-
bezirk auf Rechnung der Amtskörperschaft anzuschaffen.
2) Nach Beendigung jeder öffentlichen Impfung hat der Oberamtsarzt das Ver-
zeichniß der aufgelaufenen Impfkosten, ausgeschieden nach Gemeinden, dem Oberamte
vorzulegen. Letzteres hat die Anrechnung zu prüfen und den Betrag zur vorschußweisen
Bezahlung auf die Amtspflege anzuweisen. Der Amtspflege ist von den Gemeindekassen
und diesen, so weit es sich um Impfgebühren handelt, von den Vertretern der geimpf-
ten Kinder Ersatz zu leisten. Etwaige Ausfälle wegen Uneinbringlichkeit treffen als
örtlicher Polizeiaufwand die Gemeinden.
3) Die amtlichen Impfzengnisse sind, auch wenn sie auf den Grund der von einem
Privatarzte vorgenommenen Impfung ausgefertigt werden, unentgeltlich abzugeben.
Für die wiederholte Ausfertigung eines derartigen Zeugnisses hat der Aussteller
eine Gebühr von 30 Kreuzern anzusprechen.
4) Für Privatimpfungen, zu welchen auch die von den Oberamtsärzten außer der
öffentlichen Impfung vorgenommenen Impfungen zu zählen sind, haben die Impfärzte
die in der Medicinal-Taxe vom 8. Juli 1869 Beilage Z. IV. lit. B. Z. 4 bestimmte
Gebühr zu fordern.
II. Wiederimpfung.
« §.17.
Ein Zwang zur Revaccination findet nicht statt.