Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Da jedoch erfahrungsmäßig eine einmalige Impfung häufig nicht für alle Zeit 
schützt, so wird allen zum Impfen berechtigten Aerzten und Wundärzten die Förderung 
der Wiederimpfung dringend empfohlen; insbesondere hat der Oberamtsarzt von der An- 
beraumung jeder öffentlichen Impfung die Vorstände der im Impfbezirke befindlichen 
öffentlichen uud Privatschulen in Kenntniß zu setzen, und die im Alter der baldigen 
Schulentlassung befindlichen Schüler und Schülerinnen unter Belehrung über den Nutzen 
der Wiederimpfung aufzufordern, sich bei Gelegenheit der öffentlichen Impfung wieder 
impfen zu lassen. 
Für eine gelegenheitlich der öffentlichen Impfung vorgenommene Revaccination hat 
der Oberamtsarzt eine Gebühr von 6 Kreuzern anzusprechen, deren Einzug nach der 
Bestimmung des §. 16 Z. 2 erfolgt. 
§. 18. 
In dem Jahresbericht (§. 12) hat der Oberamtsarzt auch das Ergebniß der Wie- 
derimpfungen darzustellen, wozu ihm durch die Privatärzte die erforderlichen Notizen 
über die in ihrer Privatpraxis unternommenen Wiederimpfungen mitzutheilen sind. 
Insbesondere ist die Zahl der im letzt abgelaufenen Jahre aus der Schule ent- 
lassenen Schüler und Schülerinnen überhaupt und die Zahl derjenigen von ihnen, welche 
sich der Wiederimpfung unterzogen haben, anzugeben. 
III. Beschaffung des Impfstoffes. 
S. 19. 
Die Bestimmungen der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 16 Au- 
gust 1830, die Errichtung einer Centralimpfanstalt für die Schutzpocken in Stuttgart 
betreffend (Reg. Blatt S. 344 ff.), und der Verfügung des Ministeriums des Innern 
vom 28. Juni 1838, die Gewinnung ursprünglichen Impfstoffs für die Schutzpocken- 
impfung betreffend (Reg. Blatt S. 373 ff.), bleiben auch fernerhin unter der Abänder- 
ung in Wirksamkeit, daß die im §. 1 der letzt genannten Verfügung dem Viehbesitzer, 
welcher natürlich pockenkranke Kühe so zeitig zur Anzeige bringt, daß der Pockenstoff 
von denselben zur Impfung von Menschen benützt werden kann, bestimmte Belohnung 
von 10 fl. 48 kr. auf 14 Gulden erhöht wird. 
Diese Bestimmung ist in allen Gemeinden, in welchen Rindviehhaltung stattfindet, 
alljährlich im Monat April unter der Aufforderung an die Viehbesitzer in ortsüblicher,
	        
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