Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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8.  3.

Beide  Prüfungen  werden  jährlich  Einmal  in  Stuttgart  vorgenommen.  Wenrn  jedoch
  für  eine  solche  Prüfung  nur  ein  einziger  zulassungsfähiger  Kandidat  vorhanden  ist,
so  kann  derselbe  auf  die  Prüfung  des  nächsten  Jahres  verwiesen  werden.

8.  4.

Gesuche  um  Zulassung  zu  diesen  Prüfungen,  welche  nicht  mit  den  vorgeschriebenen
Nachweisen  (88.  12  und  21)  versehen  oder  nicht  innerhalb  der  hiefür  festgesetzten  Frist
(§§.  13  und  22)  eingereicht  worden  sind,  werden  zurückgewiesen.

Die  betreffenden  Kandidaten,  sowie  diejenigen,  welche  sich  zwar  vorschriftsmäßig  (vergl.
Abs.  1)  gemeldet  haben,  aber  aus  anderen  Gründen  nicht  als  zulassungsfähig  erkannt  worden
  sind,  werden  hievon  unter  Angabe  des  Grundes  in  Kenuntniß  gesetzt.  Zugelassene
Kandidaten,  welche  nicht  am  Anfang  des  für  die  Vornahme  einer  Prüfung  bestimmten
Termins  (88.  14  und  23)  erscheinen,  werden  auf  die  nächstfolgende  Prüfung  verwiesen.

S.  5.

Die  Prüfungen  geschehen  durch  schriftliche  und  mündliche  Fragen  und  durch  Zeichnungsaufgaben.


Allen  an  einer  Prüfung  gleichzeitig  Theil  nehmenden  Kandidaten  derselben  Kategorie
werden  die  gleichen  schriftlichen  Fragen  vorgelegt.

S.  6.

Der  Gebrauch  von  Büchern  und  anderen  literarischen  Hilfsmitteln  ist,  mit  alleiniger
  Ausnahme  von  Logarithmentafeln,  den  Prüfungskandidaten  untersagt.

Ein  Kandidat,  welcher  sich  eine  Uebertretung  dieses  Verbots  zu  Schulden  kommen
läßt,  wird,  wenn  dieselbe  im  Laufe  der  Prüfung  entdeckt  wird,  durch  Ausspruch  der
Prüfungskommission,  von  der  Prüfung  ausgeschlossen;  wenn  aber  seine  Verfehlung  erst
später  zur  Anzeige  kommt,  so  wird  ihm  kein  Prüfungszeugniß  ausgestellt  oder  das  bereits
  ausgestellte  Zeugniß  wieder  abgenommen.

Gleiche  Ahndung  trifft  diejenigen  Kandidaten,  welche  während  der  Prüfung  anderen
in  irgend  einer  Weise  zur  Lösung  der  gegebenen  Fragen  und  sonstigen  Aufgaben  behilflich
  sind,  oder  von  andern  solche  Hilfe  annehmen.

S.  7.

Die  bei  der  Prüfung  als  befähigt  erfundenen  Kandidaten  erhalten  ein  von  dem

Vorstande  und  den  Mitgliedern  der  betreffenden  Prüfungskommissionen  (88.  10  und  19)