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8. 15.
Die Prüfungsgegenstände sind theils für die Kandidaten im Hochbau= und für die
Kandidaten im Ingenieurfache die nemlichen, vorbehältlich je besonderer Anforderungen
in einzelnen der betreffenden Prüfungsfächer (vergl. 8. 16), theils für jede Art der genannten
Kandidaten verschiedene.
A. Gemeinschaftliche Prüfungsfächer in dem angegebenen Sinne sind
1) Physik,
2) Chemie,
3) Geognosie,
4) Baumaterialienlehre,
5) praktische Geometrie,
6) technische Mechanik,
7) Hochbaukonstruktionen,
8) Baugeschichte.
8) Besondere Prüfungsfächer
a) für die Kandidaten im Hochbaufache:
1) Hochbaukunde,
2) Entwerfen von Gebäuden,
3) Encyklopädie der Ingenieurwissenschaft;
b) für die Kandidaten im Ingenieurfache:
1) Ingenieurkonstruktionen,
2) Straßen-, Eisenbahn= und Wasserbau,
3) Maschinenkunde.
Wenn und soweit einzelne der unter A. aufgeführten Fächer in der Folge als
Prüfungsgegenstände in die technische Maturitätsprüfung (vergl. §. 11 Ziff. 3) aufgenommen
werden"), so kommen sie bei der ersten Staatsprüfung in Wegfall.
Andererseits bilden die bei der Meldung um Zulassung vorzulegenden Zeichnungen
(vergl. §. 12 zu Ziff. 4 lit. b.) zugleich einen Prüfungsgegenstand in der Art, daß danach
auch für das Zeichnen, und zwar je besonders für Freihand= und für Linearzeichnen,
Zengnisse ertheilt werden, welche bei Feststellung des Gesammtprüfungszeugnisses mitgerechnet
werden.
)C#s ist dieß dermalen provisorisch bereits in Bezlehung auf die Physik der Fall.