Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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8.  15.

Die  Prüfungsgegenstände  sind  theils  für  die  Kandidaten  im  Hochbau=  und  für  die
Kandidaten  im  Ingenieurfache  die  nemlichen,  vorbehältlich  je  besonderer  Anforderungen
in  einzelnen  der  betreffenden  Prüfungsfächer  (vergl.  8.  16),  theils  für  jede  Art  der  genannten
  Kandidaten  verschiedene.

A.  Gemeinschaftliche  Prüfungsfächer  in  dem  angegebenen  Sinne  sind
1)  Physik,
2)  Chemie,
3)  Geognosie,
4)  Baumaterialienlehre,
5)  praktische  Geometrie,
6)  technische  Mechanik,
7)  Hochbaukonstruktionen,
8)  Baugeschichte.
8)  Besondere  Prüfungsfächer
a)  für  die  Kandidaten  im  Hochbaufache:
1)  Hochbaukunde,
2)  Entwerfen  von  Gebäuden,
3)  Encyklopädie  der  Ingenieurwissenschaft;
b)  für  die  Kandidaten  im  Ingenieurfache:
1)  Ingenieurkonstruktionen,
2)  Straßen-,  Eisenbahn=  und  Wasserbau,
3)  Maschinenkunde.

Wenn  und  soweit  einzelne  der  unter  A.  aufgeführten  Fächer  in  der  Folge  als
Prüfungsgegenstände  in  die  technische  Maturitätsprüfung  (vergl.  §.  11  Ziff.  3)  aufgenommen
  werden"),  so  kommen  sie  bei  der  ersten  Staatsprüfung  in  Wegfall.

Andererseits  bilden  die  bei  der  Meldung  um  Zulassung  vorzulegenden  Zeichnungen
(vergl.  §.  12  zu  Ziff.  4  lit.  b.)  zugleich  einen  Prüfungsgegenstand  in  der  Art,  daß  danach
auch  für  das  Zeichnen,  und  zwar  je  besonders  für  Freihand=  und  für  Linearzeichnen,
Zengnisse  ertheilt  werden,  welche  bei  Feststellung  des  Gesammtprüfungszeugnisses  mitgerechnet
  werden.

)C#s  ist  dieß  dermalen  provisorisch  bereits  in  Bezlehung  auf  die  Physik  der  Fall.