Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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B) Des Departements des Innern. 
Des Ministeriums des Innern. 
à) Verfügung, betreffend die Lotterien und Glücksspiele. 
Auf Grund der Bestimmungen der §§. 286 und 360 Ziff. 14 des Strafgesetz- 
buchs für das Deutsche Reich und des Art. 7 Ziffer 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 
1871, betreffend Aenderungen des Polizeistrafrechts bei Einführung des Strafgesetzbuchs 
für das Deutsche Reich wird andurch mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen 
Majestät Nachstehendes verfügt: 
8. 1. 
Oeffentliche Ausspielungen von unbeweglichen Sachen im Wege der Lotterie sind 
verboten. 
S. 2. 
Oeffentliche Ausspielungen von anderen Gegenständen durch Lotterie dürfen nur 
mit polizeilicher Erlaubniß stattfinden. 
Diese Erlaubniß soll jedoch nur für gemeinnützige Zwecke oder für Zwech= der 
Wohlthätigkeit oder zur Erleichterung des Absatzes einzelner Kunsterzeugnisse von be- 
sonderem Werthe, je nur für einzelne Fälle und nur an unbescholtene Personen ertheilt 
werden. 
8. 3. 
Zur Ertheilung der Erlaubniß sind zuständig: 
1) das Oberamt, wenn der Betrag der auszugebenden Loose die Summe von 50 fl. 
nicht übersteigt; 
2) die Kreisregierung bei Beträgen über 50 fl. und unter 1500 fl.; 
3) das Ministerium des Innern bei Beträgen von 1500 fl. und mehr, sowie in 
allen Fällen einer öffentlichen Geldlotterie. 
S. 4. 
Vor der Erlaubnißertheilung ist, wenn es sich nicht von einer Geldlotterie handelt, 
der auszuspielende Gegenstand durch Sachwverständige schätzen zu lassen; der Betrag der 
auszugebenden Loose soll in der Regel den Werth des auszuspielenden Gegenstandes 
nicht um ein Viertheil übersteigen.
	        
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