Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Ausnahmen hievon sind bei Ausspielungen für gemeinnützige oder wohlthätige 
Zwecke zuläßig. 
S. 5. 
In dem Erlaubnißscheine müssen die Bedingungen der Ausführung bestimmt an- 
gegeben werden; hiebei ist insbesondere dafür zu sorgen, daß eine Uebervortheilung der 
Looseabnehmer verhütet wird. 
Die auszugebenden Loose oder die deren Stelle vertretenden Looslisten müssen mit 
oberamtlichem Stempel versehen sein. Dem mit der Stempelung Beauftragten ist durch 
den Lotterieunternehmer eine von dem Oberamt zu bestimmende angemessene Belohnung 
zu entrichten. ¾§ 
Die Loosziehung darf in der Regel nur unter amtlicher Leitung geschehen. 
S. 6. 
Der Verkauf und das Ausbieten von Loosen auswärtiger Lotterien zum Verkauf 
kann im Inlande nur mit Genehmigung des Ministeriums des Innern zugelassen 
werden. 
Die ertheilte Genehmigung ist öffentlich bekannt zu machen. 
S. 7. 
Die Aufstellung von Glücksbuden (Glückshafen) an öffentlichen Orten ist nur mit 
polizeilicher Erlaubniß zuläßig. 
Für die Zuständigkeit zu der Erlaubnißertheilung ist §. 3 maßgebend. 
Dieselbe soll nur unbescholtenen Personen und in der Regel nur dann ertheilt 
werden, wenn das Gesuch von der Ortobehörde befürwortet ist. 
S. 8. 
Das öffentliche Veranstalten von Glücksspielen anderer Art ist verboten. 
Stuttgart, den 23. November 1872. 
Sick. 
b) Verfügung, betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1873. 
Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der Brandversicherungshauptkasse und 
den muthmaßlichen Anfall von Brandschäden im kommenden Jahre wird hiemit nach 
Maßgabe des Gesetzes vom 14. Mai 1853 Art. 39 auf den Antrag des Verwaltungs-
	        
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