Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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8. 1. 
Das Taggeld beträgt: 
I. bei Geschäften innerhalb des Gemeindebezirks: 
1) für die Orts-Vorsteher und Rathsschreiber in Städten und Dörfern 2 fl. 20 kr. 
2) für die Mitglieder der Gemeinderäthe und Bürgerausschüsse in allen Haupt= und 
Theilgemeinden, die Gemeinde= und Stiftungspfleger, Ausstands-Kassierc, Steuer- 
einbringer, Fruchtvorrathspfleger, Waldmeister, Pferchmeister, Bauverwalter 
und Verwalter anderer sogenannter Nebenämter, sodann für die Vorstände der 
Gemeinde-Parzellen (Anwältes Ifl. 45 kr. 
3) für die Gemeinderaths-Aufwärter und andere niedere Gemeinde-Diener, jedoch 
nur, soweit das Taggeld von der Staatskasse, von auswärtigen Körperschaften 
oder von Privaten zu bezahlen ist (mit Ausschluß der in den Gehalt einzurech- 
nenden Dienste, wofür die Belohnung aus örtlichen Kassen zu leisten wäre) 1 fl. 
II. bei Geschäften außerhalb des Gemeindebezirks, einschließlich der Diäten: 
1) für die Orts-Vorsteher und Rathsschreiber in Städten und Dörfern 3 fl. 48 kr. 
2) für die oben unter Ziffer I. 2 genannten Gemeinde-Diener 3 fl. 12 kr. 
Macht die Entfernung, beziehungsweise die Dauer des Geschäfts nothwendig, daß 
auswärts übernachtet wird, so darf für jede auswärts zugebrachte Nacht eine besondere 
Entschädigung on .. ... . . 1fl. — 
angerechnet werden. 
8. 2. 
In zusammengesetzten Gemeinden erhalten die in Nebenorten wohnenden Mitglieder 
der Gemeinderäthe und Bürgerausschüsse für ihre Theilnahme an den Gemeinderaths-, 
Stiftungsraths-, Kirchenconvents-Sitzungen u. s. w. da, wo die Entfernung der Wohn- 
orte vom betreffenden Sitzungslokal nicht unter zwei Kilometern beträgt, eine Zehrungs- 
Vergütung von .. Zekr., 
wenn die nothwendige Abwesenheit von Hause wenigstens 4 Stunden, aber weniger als 
zehn Stunden dauert; 
von......................1fl.— 
wenn die nothwendige Abwesenheit zehn Stunden und darüber währt. 
S. 3. 
Die gleiche Zehrungs-Vergütung gelührt neben dem Taggelde den in S. 1. 1. 1—3 
genannten Gemeindedienern auch bei dienstlichen Verrichtungen, für welche Taggelder
	        
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