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8. 1.
Das Taggeld beträgt:
I. bei Geschäften innerhalb des Gemeindebezirks:
1) für die Orts-Vorsteher und Rathsschreiber in Städten und Dörfern 2 fl. 20 kr.
2) für die Mitglieder der Gemeinderäthe und Bürgerausschüsse in allen Haupt= und
Theilgemeinden, die Gemeinde= und Stiftungspfleger, Ausstands-Kassierc, Steuer-
einbringer, Fruchtvorrathspfleger, Waldmeister, Pferchmeister, Bauverwalter
und Verwalter anderer sogenannter Nebenämter, sodann für die Vorstände der
Gemeinde-Parzellen (Anwältes Ifl. 45 kr.
3) für die Gemeinderaths-Aufwärter und andere niedere Gemeinde-Diener, jedoch
nur, soweit das Taggeld von der Staatskasse, von auswärtigen Körperschaften
oder von Privaten zu bezahlen ist (mit Ausschluß der in den Gehalt einzurech-
nenden Dienste, wofür die Belohnung aus örtlichen Kassen zu leisten wäre) 1 fl.
II. bei Geschäften außerhalb des Gemeindebezirks, einschließlich der Diäten:
1) für die Orts-Vorsteher und Rathsschreiber in Städten und Dörfern 3 fl. 48 kr.
2) für die oben unter Ziffer I. 2 genannten Gemeinde-Diener 3 fl. 12 kr.
Macht die Entfernung, beziehungsweise die Dauer des Geschäfts nothwendig, daß
auswärts übernachtet wird, so darf für jede auswärts zugebrachte Nacht eine besondere
Entschädigung on .. ... . . 1fl. —
angerechnet werden.
8. 2.
In zusammengesetzten Gemeinden erhalten die in Nebenorten wohnenden Mitglieder
der Gemeinderäthe und Bürgerausschüsse für ihre Theilnahme an den Gemeinderaths-,
Stiftungsraths-, Kirchenconvents-Sitzungen u. s. w. da, wo die Entfernung der Wohn-
orte vom betreffenden Sitzungslokal nicht unter zwei Kilometern beträgt, eine Zehrungs-
Vergütung von .. Zekr.,
wenn die nothwendige Abwesenheit von Hause wenigstens 4 Stunden, aber weniger als
zehn Stunden dauert;
von......................1fl.—
wenn die nothwendige Abwesenheit zehn Stunden und darüber währt.
S. 3.
Die gleiche Zehrungs-Vergütung gelührt neben dem Taggelde den in S. 1. 1. 1—3
genannten Gemeindedienern auch bei dienstlichen Verrichtungen, für welche Taggelder