Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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vom 23. April 1863 (Reg. Blatt S. 20), sowie der Ministerial-Verfügung vom 2. Fe- 
bruar 1847 (Reg. Blatt S. 54). 
Unsere Minister der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung gegenwär- 
tiger Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 8. Dezember 1872. 
Karl. 
Der Justiz-Minister: 
Mittnacht. 
Der Minister des Innern: 
Sick. Auf Befehl des Königs, 
Der Kabinets-Chef: 
Egloffstein. 
B) Königliche Verordnung, 
betreffend die Belohnung der Verwaltungs-Aktuare. 
Karl, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Um die Belohnung der Verwaltungs-Aktuare mit den in neuerer Zeit gesteigerten 
Preisen der meisten Lebensbedürfnisse in das angemessene Verhältniß zu bringen, verord- 
nen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths, wie folgt: 
S. 1. 
Die Verwaltungs-Aktuare dürfen für die ihnen übertragenen außerordentlichen 
Geschäfte bei den Gemeinden und Stiftungen folgende Tagsgebühren anrechnen: 
1) bei Verrichtungen im Wohnorte des Verwaltungs-Aktuars beträgt das Taggeld 
3 fl. — 
Das ganze Taggeld darf nur bei einem Zeitaufwande von wenigstens acht vollen 
Stunden berechnet werden. 
Bei Geschäften von kürzerer Dauer ist der dem Zeitaufwande entsprechende Theil 
des Taggeldes zu berechnen.
	        
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