Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Il. Verfügungen der Departements 
A) Der Departements der Justiz, des Innern und der Fin anzen. 
Der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen. 
Bekanntmachung, betreffend die Jurisdiktionsverhältnisse zwischen Württemberg und Baden. 
Nachdem das Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869, betreffend 
die Gewährung der Rechtshilfe, und insbesondere dessen in §. 46 enthaltene Bestimmung, 
wonach 
die zwischen einzelnen Bundesstaaten über Leistung der Rechtshilfe abgeschlossenen 
Verträge in soweit in Kraft bleiben, als sie mit diesem Gesetz nicht in Widerspruch 
stehen, « 
sowohl im Königreich Württemberg als im Großherzogthum Baden in Wirksamkeit 
getreten, ist zwischen der Königlich Württembergischen und der Großherzoglich Badischen 
Regierung ein Einverständniß darüber erzielt worden, 
I. daß 
1) der Abschnitt des Jurisdiktionsvertrags von 1825 (Reg. Blatt von 1826 S. 11 ff.), 
welcher die Gegenstände der freiwilligen Gerichtsbarkeit behandelt und die Artikel 
22 bis 29 umfaßt, 
2) die Artikel 2 und 3 des im Jahr 1865 in Folge der Erlassung von Gesetzen 
über Gewährleistung bei Viehveräußerungen abgeschlossenen Zusatzvertrags zu 
dem Jurisdiktionsvertrag von 1825 (Reg. Blatt von 1865 S. 363 ff.), 
3) die Uebereinkunft von 1854, betreffend die Handhabung der Polizei auf der 
Gränze (Reg. Blatt S. 73 ff.). 
durch die oben angeführte Gesetzesbestimmung in ihrer fortdauernden Geltung nicht be- 
rührt werden, sowie daß 
4) die Uebereinkunft von 1823 über Bestrafung der Forstfrevel in den beiderseitigen 
Gränzwaldungen (Reg. Blatt S. 933 ff.) nebst den dazu gehörenden nachträg- 
lichen Vereinbarungen bis auf Weiteres auch ferner in Kraft bleiben solle;
	        
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