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II. daß dagegen zufolge der oben erwähnten Gesetzesbestimmung
1) die Art. 1—21 und 30—39 des Jurisdiktionsvertrags von 1825 nebst der Ueber-
einkunft von 1855 zu nachträglicher Erläuterung der Art. 3, 31 und 32 jenes
Vertrags (Reg. Blatt von 1855 S. 95 ff.),
2) der Art 1 des im Jahr 1865 in Folge der Erlassung von Gesetzen über Ge-
währleistung bei Viehveräußerungen abgeschlossenen Zusatzvertrags,
3) die Vereinbarungen von 1818 wegen gegenseitiger Behandlung der gerichtlichen
Requisitionen und Zustellungen,
4) die Vereinbarung von 1834 über die wechselseitige Zulassung der Anwaälte,
5) die Vereinbarungen von 1830 und 1855 über die Gebühren der Begleitungs-
mannschaft beim Transport von Gefangenen,
6) die Vereinbarung von 1862 über kostenfreie Besorgung der Zustellungen in
Strafsachen,
außer Wirksamkeit getreten sind.
Bei diesem Anlaß ist jedoch zugleich vereinbart worden, daß
III. in Erweiterung der Bestimmungen des §. 43 des Rechtehilfegesetzes vom 21. Juni
1869 die Besorgung gerichtlicher Zustellungen zwischen Württembergischen und
Badischen Gerichten gegenseitig überhaupt kostenfrei zu erfolgen habe und daß die
beiderseitigen Behörden sich in Steuerforderungssachen gegenseitig Hilfe zu leisten
haben.
Vorstehendes wird hiemit zufolge Höchster Entschließung Seiner. Königlichen
Majestät vom 8. November d. J. zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart, den 9. November 1872.
Mittnacht. Sick. Renner.
B) Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
Verfügung, betreffend die Gehalte der Amiskörperschafts= und Gemeindediener.
Da die Gehalte der Amtskörperschafts= und Gemeindediener den dermaligen Ver-
hältnissen häufig nicht mehr entsprechen, so werden unter Aufhebung der Ministerial-