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Bei Gemeinden mit noch größerer Einwohnerzahl bleibt dem Ermessen der zuständi-
gen Behörden überlassen, die Größe des Gehalts des Ortsvorstehers den jeweiligen Ver-
hältnissen der betreffenden Gemeinden entsprechend zu bestimmen.
8. 4.
Den Kreisregierungen kommt die Genehmigung der Beschlüsse der Amtskörper-
schafts= und Gemeindebehörden über die Gehalte der Amtskörperschafts= und Gemeinde-
diener auch in solchen Fällen zu, in welchen diese Behörden die Ueberschreitung eines der
in §§. 1 bis 3 bestimmten Maximalsätze für begründet erachten.
8. 5.
Wo die Gehalte der Amtskörperschafts= und Gemeindediener nicht wenigstens das
Minimum der in §§. 1 und 3 bestimmten Beträge erreichen oder wegen besonderer Ver-
hältnisse einer Gemeinde-Verwaltung sich als unzureichend darstellen, sind die Amtskör-
perschafts= und Gemeinde-Behörden durch die Oberämter anzuhalten, über die Gewährung
einer angemessenen Aufbesserung unverweilt Beschluß zu fassen; wenn solche nicht bewil-
ligt werden sollte, haben die Oberämter bei geeigneten amtlichen Anlässen auf die ent-
sprechende Regelung der Gehalte wiederholt hinzuwirken.
Stuttgart, den 5. Dezember 1872.
Sick.
C) Der Departements des Innern und des Kriegswesens.
Der Ministerien des Innern und des Kriegswesens.
a) Verfügung, betreffend eine Veränderung in der LandwehrBezirks-Eintheilung des
Königreichs Württemberg.
Mit Bezug auf die im Regierungsblatt Nr. 21 pro 1871 Anlage 4 erfolgte Pub-
likation der Landwehrbezirks-Eintheilung des Königreichs Württemberg wird hiermit be-
kannt gemacht, daß das Reservelandwehrbataillon (Stuttgart) Nr. 127 aus dem Verband
der 52. Infanterie-Brigade (2. Königlich Württembergische) ausscheidet und in den der
51. Infanterie-Brigade (1. Königlich Württembergische) übertritt.
Stuttgart, den 1. Dezember 1872.
Sick. v. Suckow.