Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

399 
43. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Aausgegeben Stuttgart Donnerstag, den 19. D/zenber 18/725. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Königliche Verdrdnung, betreffend die Zuständigkeit der Regierungsbehörden in 
Baupolizeisachen. — Berichtigung. 
  
  
  
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Zuständigkeit der Regierungsbehörden in Baupolizeisachen. 
Karl 
oon Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Vollziehung des Art. 75 der neuen allgemeinen Bau-Ordnung vom 6. Oktober 
d. J. verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung Unseres Geheimenrathes, wie 
folgt: 
S. 1. 
Den Oberämtern kommt zu: 
1) die allgemeine Aufsicht über die Handhabung der Baupolizei in den Gemeinden; 
2) die Verhandlung und Entscheidung von Streitigkeiten oder Beschwerden in bau- 
polizeilichen Angelegenheiten;
	        
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