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3) die Genehmigung der Ortsbauplane oder einzelner Baulinien an öffentlichen oder
Privat-Straßen in Orten bis zu 2,600 Einwohnern, sofern nicht für einzelne Orte
mit weniger als 2,500 Einwohnern wegen besonderer Verhältnisse die Genehmigung
dem Ministerium des Innern vorbehalten wird (Art. 4, 9, 14 der Bauordnung);
4) in derselben Beschränkung (Ziff. 3) das Erkenntniß über das Bestehen eines vor-
herrschend landwirthschaftlichen Betriebs in einzelnen Orten oder Ortstheilen (Art.
25, 26 und 33 der Bauordnung):
5) das Erkenntniß über alle nicht unter die Art. 77 und 78 der Bauordnung fallen-
den Bauten, sofern nicht nach Art. 81 dieses Gesetzes die Gemeindebehörden zustän-
dig sind, oder die Bestimmungen von Art. 82 der Bauordnung und des §. 2 Ziff.
6 und 7 dieser Verordnung, sowie der Verfügung des Ministeriums des Innern
vom 14. Dezember 1871, betreffend die Anlegung und Veränderung von Wasser-
werken ohne Stauanlage (Reg. Blatt S. 372) eine Ausnahme begründen.
S. 2.
Dem Ministerium des Innern steht zu:
1) die Oberaufsicht über die Handhabung der Baupolizei durch die Gemeinde= und
Bezirksbehörden;
2) die Erlassung allgemeiner Verfügungen (Art. 2 der Bauordnung;:
3) die Genehmigung sämmtlicher Ortsbaustatuten (Art. 3 der Bauordnung);
4) die Erledigung von Dispensationsgesuchen (Art. 76 der Bauordnung);
5) die Verhandlung und Entscheidung von Streitigkeiten oder Beschwerden in baupoli-
zeilichen Angelegenheiten;
6) die Genehmigung von Ortsbauplanen und Baulinien an öffentlichen und Privat-
straßen, die nicht durch §. 2 Ziff. 3 dieser Verordnung den Oberämtern zur Er-
ledigung zugewiesen sind;
7) in demselben Umfang (Ziff. 6) das Erkenntniß über das Bestehen eines vorherrschen?
landwirthschaftlichen Betriebs in einzelnen Orten oder Ortstheilen (Art. 25, 26
und 33 der Bauordnung);
8) die Genehmigung der Beschlüsse der Gemeindecollegien über die Beiziehung der
Gebäudebesitzer zu dem Aufwand auf unterirdische Wasserableitungskanäle (Art. 11
der Bauordnung);