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der angeführten Ministerial-Verfügung vom 9. Januar d. J. in der betreffenden Ge-
meinde bekannt zu machen. .
Ueber die ordnungsmäßige Bekanntmachung des Entwurfs und des endgiltig fest-
gestellten Inhaltes eines Ortsbaustatutes ist urkundlicher Nachweis zu den Akten zu
bringen.
Von dem Ortsbaustatut ist eine amtlich beglaubigte Fertigung bei den Akten des
Oberamtes und eine zweite in der Ortsregistratur zu verwahren.
Die Ortsbehörde hat jedem Ortsbewohner hievon auf Verlangen Einsicht zu ge-
statten.
8. 3.
Bei einer Abänderung beziehungsweise der Aufhebung bestehender Ortsbaustatuten
ist das gleiche Verfahren einzuhalten, wie bei der Errichtung neuer Ortsbaustatuten.
Die zur Zeit in Geltung stehenden örtlichen Vorschriften bleiben insoweit in Kraft,
als sie nicht mit den Bestimmungen der neuen Bauordnung oder einer unbedingten Vor-
schrift dieser Verfügung im Widerspruch stehen (Art. 95 der Bauordnung).
Zu Art. 4 der Bauordnung.
S. 4.
Bei der Festsetzung neuer und der Abänderung bestehender Ortsbaupläne be-
ziehungsweise Baulinien ist auf Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehres, insbe-
sondere auf angemessene Steigungsverhältnisse (Visiere), auf eine entsprechende Breite
und insoweit, als die örtlichen Verhältnisse nicht eine Abweichung begründen, auf die
Geradleitung der Straßen, auf einen geregelten Wasserlauf, auf eine gute Verbindung
der neuen Bauanlagen mit schon bestehenden und auf eine möglichst zweckmäßige
Abtheilung der künftigen Bauplätze, sowie darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Be-
dürfniß entsprechende freie Plätze und Feuergassen in den Plan aufgenommen werden.
Zugleich sind auch die Straßen und öffentlichen Plätze angemessen zu bezeichnen.
Wenn Staatsstraßen, Eisenbahnen, Bahnhöfe, militärische Befestigungen, öffent-
liche Wasser oder Waldungen von einem neuen Ortsbauplane berührt werden oder in
der Nähe einer Baulinie sich befinden, so ist der betreffenden Straßen= oder Wasserbau-
Inspektion, Eisenbahnbetriebs= oder Eisenbahnbau-Inspektion, Militär= und Forstbehörde
hievon unter Hinweisung auf die nach Art. 5 der Bauordnung anzuberaumende Frist
Mittheilung zu machen.