Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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8. 5. 
Handelt es sich um die Verbesserung bestehender Straßen, so ist vor Allem maß- 
gebend, daß der neue Plan unter gewöhnlichen Verhältnissen ausführbar sein soll. Es 
ist daher hiebei die betreffende Oertlichkeit besonders zu beachten und sich in der Regel 
darauf zu beschränken, zunächst auffallende, den Verkehr störende Unregelmäßigkeiten 
und Gebrechen zu beseitigen. Namentlich sind auch da, wo es der Uebergang von einer 
engen Straße in eine andere erfordert, die Ein= und Ausmündungen derselben durch 
gebrochene oder abgerundete Hausecken angemessen zu erweitern. 
Bei der Erbreiterung der Straßen ist als Regel festzuhalten, daß dieselbe 
von der Mitte der Straße aus gegen beide Seiten in gleichem Maße zu erfolgen hat, 
und nur wenn die Räumlichkeit oder die Bodenbeschaffenheit solches nicht zuläßt, oder 
sonst überwiegende Gründe, z. B. wenn nur einige wenige Häuser der einen Seite vor- 
stehen, für die Erbreiterung auf einer Seite sprechen, ganz auf Rechnung dieser Seite 
vollzogen wird. 
S. 6. 
Im Uebrigen ist bei der Feststellung neuer und bei der Aenderung bestehender 
Ortsbaupläne beziehungsweise Baulinien folgendermaßen zu verfahren. 
Zuvörderst muß ein vollständiger Situationsplan aufgestellt werden, aus welchem 
alle einzelnen von dem Bauplan betroffenen Grundstücke und Gebäude ersichtlich sind. 
Sodann sind auch, jedenfalls bei größeren Planen und ausgedehnteren Baulinien, 
zur Prüfung der Ausführbarkeit derselben Nivellementsnetze oder Längen= und Quer- 
profile der betreffenden Straßen nothwendig. 
Der Maßstab für die Situationspläne muß mindestens 1/° der natürlichen 
Größe betragen. Für solche Orte, in welchen die Landesvermessungskarten noch nicht 
in diesem Maßstab angefertigt sind, können die Flurkarten mit ½2800 der natürlichen 
Größe benützt werden, soweit nicht in einzelnen Fällen vermöge der besonderen Beschaffen- 
heit der Oertlichkeit die Herstellung eines in größerem Maßstab gehaltenen Situations- 
planes geboten ist. 
In den Situationsplänen sind die Fluchtlinien der Straßen, Gassen und freien 
Plätze mit rothen, Vorgärtchen mit grünen Linien einzuzeichnen, und die Breite sowie 
die Höhenlage der Straßen nebst ihrer Bezeichnung einzuschreiben. Die Höhenlage ist 
wenigstens an den Kreuzungspunkten und da anzugeben, wo das Visier sich ändert.
	        
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