Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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8. 7. 
Die zur Zeit bestehenden Ortsbaupläne und Baulinien, welche die Genehmigung 
der zuständigen Regierungsbehörde erhalten haben, bleiben in Kraft. 
Die Gemeindebehörden haben jedoch namentlich bei dem Wiederaufbau von Häusern 
nach Brandfällen oder bei dem Eintritt anderer außerordentlicher Umstände sorgfältig in 
Erwägung zu ziehen, ob und in wie weit die Verhältnisse eine Aenderung der früher 
bestimmten Baulinie fordern, und hienach das Geeignete zu beschließen. 
Zu Art. 5 der Bauordnung. 
8. 8. 
Vor der endlichen Feststellung eines neuen oder abgeänderten Ortsbauplanes, be- 
ziehungsweise vor der gänzlichen oder theilweisen Beseitigung eines bestehenden Ortsbau- 
planes ist, wofern nicht Art. 5 Abs. 2 der neuen Bauordnung zutrifft, der Plan auf 
dem Rathhaus oder an einem sonst geeigneten Orte zur öffentlichen Einsicht aufzulegen, 
und, wie dies geschehen, in der Gemeinde auf eine der in der Ministerial-Verfügung 
vom 9. Januar d. J. bezeichneten Arten mit der Aufforderung an alle Interessenten 
bekannt zu machen, etwaige Einsprachen binnen einer bestimmten Frist, welche je nach 
dem Umfang des Planes sich auf acht Tage bis vier Wochen zu erstrecken hat, schrift- 
lich oder mündlich geltend zu machen. 
Nach Ablauf der festgesetzten Frist hat der Ortsvorsteher oder die Ortsbauschau 
die etwa vorgebrachten Einwendungen unter Zuziehung des in Art. 4 des Gesetzes er- 
wähnten Bauverständigen und der Betheiligten näher zu erörtern und sofort mit dem 
Plane dem Gemeinderathe vorzulegen, worauf dieser, nöthigenfalls nach angemessener Er- 
gänzung der Vorlagen, die weiter erforderlichen Beschlüsse faßt, und solche dem vorge- 
setzten Oberamt übergibt. 
Das Oberamt hat sodann nach vorgängiger Vernehmung des Oberamtsbautech- 
nikers, des Oberamts-Physikates und der K. Straßenbau-Inspection und nach weiterer 
Erörterung etwaiger Anstände die in Gemäßheit der K. Verordnung vom 16. Dezember 
d. J., betreffend die Zuständigkeit der Regierungsbehörden in Baupolizeisachen, dem 
Ministerium des Innern vorbehaltenen Baupläne diesem zur weiteren Entschließung 
vorzulegen, über die Baupläne für die übrigen Orte aber in eigener Zuständigkeit zu 
erkennen.
	        
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