Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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In den Fällen des Art. 5 Abs. 2 der Bauordnung ist den Betheiligten, wenn 
sie bei ihrer Vernehmung über die neue Baulinie um eine Frist zur Abgabe ihrer 
endgiltigen Erklärung nachsuchen, eine solche von kurzer Dauer zu geben. 
8. 9. 
Ist zu einem Ortsbauplan oder zu einzelnen Baulinien von größerer Ausdehnung 
von der zuständigen Regierungsbehörde die Genehmigung ertheilt, so ist dies auf eine 
der in der Ministerial-Verfügung vom 9. Januar d. J. bezeichneten Arten in der be- 
treffenden Gemeinde öffentlich bekannt zu machen, im Falle der Feststellung einer Bau- 
linie von geringerer Ausdehnung (Art. 5 Abs. 2 der Bauordnung) aber wenigstens den 
bekannten Betheiligten zu eröffnen. Die Hauptpunkte der genehmigten neuen Straßen 
und Plätze sind durch einen beeidigten Feldmesser verpflocken oder sonst an Ort und 
Stelle sichtbar fixiren zu lassen. 
Die Besitzer der von dem Plane berührten Grundstücke und Gebäude erwerben kei- 
nen Anspruch auf die Festhaltung desselben. Gleichwohl soll die Abänderung eines 
genehmigten Planes nur erfolgen, wenn triftige Gründe vorliegen, wenn namentlich 
der allgemeine Nutzen der Durchführung des abgeänderten Planes überwiegend wäre, 
oder vermöge der bestehenden Verhältnisse keine Aussicht vorhanden ist, es werde der 
bisherige Plan in größerer Ausdehnung durchzuführen sein. 
S. 10. 
Die genehmigten Ortsbaupläne sind mit den betreffenden Nivellementsnetzen oder 
Längen= und Querprofilen der einzelnen Straßen und öffentlichen Plätze in dem Rath- 
haus oder an einem sonst geeigneten Orte bereit zu halten. Den Ortseinwohnern ist 
auf Verlangen deren Einsicht zu gestatten (vergl. S. 16). 
Zu Art. 7 der Bauordnung. 
S. 11. 
Als eine der Erneuerung gleichzuachtende Veränderung ist bei Gebäuden namentlich 
anzusehen: 
a) wenn es sich um die Neuherstellung der einer Ortsstraße zugekehrten Seite eines 
Hauses handelt, oder 
b) wenn die Außenwand nur eines Stockwerks gegen die Straße erneuert werden
	        
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