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Bei Straßen mit Vorgärten ist für die Höhe der Gebäude nicht die Vorgartenlinie
längs der Straße, sondern der Raum zwischen den Baufluchten der Gebäude maßgebend.
Bei Straßen, neben welchen ein Fluß oder Kanal sich befindet, wird die Breite
desselben in die Straßenbreite eingerechnet.
Zu Art. 26 der Bauordnung.
8. 22.
Die Abtritte müssen in ihrer ganzen Höhe verschlossen und, wo nicht eine andere
Vorkehrung dies entbehrlich macht, mit wasserdichten, gehörig bedeckten, leicht und vollstän-
dig zu reinigenden Behältern versehen sein, aus welchen die Auswurfstoffe nicht nach
der Straße laufen noch in Kellerräume oder Brunnengruben dringen können.
Abtrittsräume in Gebäuden sind wo möglich an eine Umfassungswand derselben
zu legen und mit ins Freie führenden Fenstern zu versehen.
Ist die Anbringung der Abtritte außerhalb der Gebäude an deren Neben= oder
Rückseiten nicht zu vermeiden, so sind sie, soweit sie von der Straße aus sichtbar sind,
mit steinernen oder Fachwerkswänden zu umgeben. Zugänge zu Abtritten, welche außer-
halb der Gebäude sich befinden, müssen von selbst zufallende Thüren erhalten.
Zu Art. 28 der Bauordnung.
§. 23.
Zum Zweck ungehinderter Benützung der Feuerlösch= und Rettungsgeräthschaften
ist namentlich dafür zu sorgen, daß die an den Straßen stehenden Gebäude auch an
ihren Rückseiten zugänglich sind, und daß man den hinter diesen Häusern oder überhaupt
entfernt von einer Straße oder einem öffentlichen Platze errichteten Gebäuden im Falle
eines Brandes gehörig beikommen kann. Es sind daher überall, wo nicht öffentliche
Feuergassen bestehen, genügende Zu= oder Durchfahrten von mindestens 2,3 . Breite und
2,6 w. Höhe herzustellen, und soweit ein Bedürfniß für die Löschanstalten vorliegt, zwi-
schen den Vorder= und Hinterhäusern sowie auch zwischen den letzteren angemessene, mit
der Höhe der Gebäude im Verhältniß stehende Zwischenräume offen zu lassen.
Die bestehenden Feuergassen und Ein= und Durchfahrten dürfen ohne polizeiliche
Ermächtigung nicht beseitigt und auch nicht in einer mit den Feuerlöschzwecken unver-
träglichen Weise verschlossen oder verstellt werden.