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präsenzgesetzes ein Vetorecht zu, weil sich aus der Entstehungs-
geschichte des Artikels 5°° ergebe, daß Preußen nicht nur gegen
Abänderungen gesetzlich bestehender Einrichtungen ein Veto-
recht haben sollte, sondern auch Abänderungen solcher Einrich-
tungen sollte verhüten können, die bisher nieht auf Gesetz beruh-
ten. In diesem Sinne äußern sich: LABAND ®°, SEYDEL 8, SCHULZE ®®,
THUDICHUM ®, HIERSEMENZEL ”!, FRICKER °?, FISCHER °?, MEYER-
AnscHÜTz °*, ARNDT”, REINCKE ®, DAMBITSCH °,
Es ist nicht zu leugnen, daß das Heer auch ohne das Be-
stehen eines Friedenspräsenzgesetzes weiter bestehen würde,
und zwar nicht bloß als eine tatsächliche Einrichtung, der die
rechtliche Grundlage fehlt, der diese sogar nach SAVIGNY °® ent-
zogen sein soll, sondern als eine Einrichtung, deren Bestand
die Reichsverfassung als selbstverständlich
voraussetzt, auch ohne daß eine Einigung von Bundesrat
und Reichstag über das Friedenspräsenzgesetz zustande gekommen
sein sollte. Das ergibt sich nicht nur aus dem Staatszweck über-
haupt, sondern z. B. auch aus der positiven Bestimmung in Art.
62 Abs. II der Verfassung, der für den Fall des Nichtzustande-
kommens des Friedenspräsenzgesetzes die Weiterzahlung der in
Abs. I vorgesehenen Beiträge für die Armeebedürfnisse vorschreibt,
also Einnahmen schafft, die selbstverständlich für das Heer auch
verausgabt werden sollen. Daß das Heer also auch ohne Friedens-
präsenzgesetz eine bestehende Einrichtung ist, kann nicht geleug-
net werden. Es ist sogar eine auf verfassungsmäßiger Grundlage
se Vgl. die Aeußerung des Abgeordneten Twesten bei BEZoLn I
S. 547 fg., auf dessen Abänderungsantrag der Art. 5 Abs. II in der heutigen
Fassung beruht.
” IV S. 85. ss Ss, 327. sv ]I S. 280. Ss. 377, 414.
»1 8. 40, 160. »2 S. 177 mit falscher Begründung.
8. 127. vs, 731.
» Kommentar S. 321, Staatsrecht S. 512.
”.sS. 283. „8. 586 bezüglich der Offiziersstellen.
8. 239.