Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Fachwerk mehr als 14 ., sind ferner bei massiven Gebäuden die Abstände der Scheide- 
mauern größer als 7m., so ist den Brandmauern eine verhältnißmäßige Verstärkung 
zu geben. 
Letzteres hat, der Beschaffenheit des Materials entsprechend, auch dann zu geschehen, 
wenn Bruchsteine zu der Mauer verwendet werden. 
Die Mauern sind solid in Kalkmörtel auszuführen. Durchzüge, Balken, Schwellen, 
Pfetten und andere Verbindungsstücke dürfen nur mit ihren Enden und insoweit in die 
Mauern eingreifen, daß letztere noch mindestens 25em. Stärke behalten und zwischen den 
Hölzern noch Pfeiler von hinreichender Stärke verbleiben. Wo Kamine oder Heizwinkel 
in eine Brandmauer greifen, muf diese ebenfalls noch 250cm. Stärke behalten. Die Mauern 
sind, wenn sie nicht über die Dachfläche hinausgeführt werden, jedenfalls bis unmittelbar 
unter das Deckmaterial des Daches aufzuführen. Oeffnungen in Brandmauern können nur 
insoweit gestattet werden, als feuerpolizeiliche Bedenken nicht entgegen stehen. Im Falle 
der Gestattung von Oeffnungen müssen dieselben mit eisernen Läden und Thüren ver- 
sehen werden. Treten später Umstände ein, welche die Beseitigung der Oeffnungen noth- 
wendig machen, so kann solche nachträglich verlangt werden. 
Dachvorsprünge, Dachgesimse, Ortgänge, Giebelsäume, Verzierungen, Rinnen und 
Ablaufröhren, welche an gebotenen Brandmauern angebracht werden, sind in allen Stock- 
werken von feuersicherem Material herzustellen. 
S. 33. 
Wenn die betreffenden Gebäude oder Bauplätze nicht gleichlaufende (parallele), son- 
dern schräge Stellung gegen einander haben oder nur theilweise gegenüberstehen, so ist 
die Herstellung feuersicherer Mauern (§. 32) nur in so weit zu verlangen, als der Ab- 
stand weniger als 2,3 . beträgt, sofern nicht technische Rücksichten eine größere Ausdeh- 
nung erheischen. 
§. 34. 
Gemäß Art. 37 Abs. 4 kann die Anwendung einer minder sicheren Bauart in der 
Voraussetzung, daß solche Bauten leicht und rasch weggeschafft werden können, namentlich 
zugelassen werden: 
1) bei Lufttrockengebäuden und Trockengerüsten für Lohkuchen, Gewebe und dergl.; 
2) bei Pumpen und Räderüberbauten; ·
	        
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