419
3) bei Schuppen (Art. 42 der Bauordnung) Garten- und Feldhäuschen, Schwein-
oder Geflügelställen, Abtritten, Geschirrhütten, sowie bei einfachen zum Fabrik= und
Hüttenbetrieb und Bergbau dienenden Nebengebänden, welche
a) eine Grundfläche von höchstens 16 □n. und einschließlich des Daches eine Höhe
von höchstens 4 w. haben, oder
b) weder Feuerungs-Einrichtungen enthalten, noch zur Aufbewahrung von Garben,
Stroh, Futter und anderen leicht brennbaren Stoffen dienen;
4) bei Einfriedigungen von Grundstücken.
Für die Bauart solcher Bauten sind die Bestimmungen von Art. 39 der Bauord-
nung insoweit maßgebend, als nicht die Voraussetzungen von Art. 40, 41 und 42 zu-
treffen.
Zu Art. 39. der Bauordnung.
§. 35.
Bei Gebäuden, welche nicht 3 v. von anderen Gebäuden abstehen (vgl. Art. 37
Abs. 2 der B.O.), sind die anderen Gebäuden ganz oder theilweise gegenüberstehenden
Riegelwände spätestens im dritten Jahre nach ihrer Erbauung gehörig zu verblenden
(ogl. Art. 46 der B.O.).
Die Verblendung muß mindestens 25 w. dick sein, soweit nicht im einzelnen Falle
besondere Umstände Weiteres erfordern.
Der Verblendung ist bei Fachwerkswandungen, welche mit gebrannten Steinen aus-
gemauert sind, gleichzuachten, wenn die Ausmauerung sorgfältig in den Fugen verstri-
chen und das Riegelholz mit einem guten Anstrich versehen wird.
8. 36.
Anstatt der Verblendung können die Außenseiten der Gebäude auch mit Schiefer
oder einem anderen feuersicheren Material verkleidet werden. Vormauerung ist nur in der
Art und in solcher Höhe zuläßig, wie es mit den sicherheitspolizeilichen Anforderungen
vereinbar ist.
Zu Art. 40 u. 41 der Bauordnung.
8. 37.
Die Anbringung eines Bretter= oder Schindelschirms kann bei anderen als den in
Art. 40 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2 erwähnten Bauten in der Regel und wenn nicht
besondere Umstände eine größere Entfernung nothwendig machen, zugelassen werden,