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Räumen (Souterrains) ist, wofern nicht die Ortsbaustatuten dies unbedingt verbieten,
noch eine andere Bestimmung treffen, dann zuläßig, wenn
1) deren Fußboden nicht tiefer als 1r. unter der Oberfläche des das Gebäude um-
gebenden Terrains, und mindestens 45e- über dem höchsten Grundwasserstande ge-
legt wird;
2) die Wohnräume eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m. erhalten;
3) die Fensterbrüstungen wenigstens 15. über dem Niveau des anstoßenden Grundes
angebracht werden, die Fenster aber 75Cm. Höhe haben und
4) die Mauern und Fußböden gegen das Eindringen und Aufsteigen der Erdfeuchtig-
keit geschützt werden.
Zu Art. 55 der Bauordnung.
S§. 54.
Soweit durch die Ortsbaustatuten über die Höhe der Wohnungen und die Dach-
wohnungen keine näheren Vorschriften ertheilt werden, ist es Aufgabe der Baupolizei-
behörden im einzelnen Baufall Einrichtungen zu verhindern, welche mit den allgemeinen
Rücksichten der Gesundheit und Sicherheit nicht verträglich sind. Dabei ist darauf
Bedacht zu nehmen, daß neue Stockwerke und Gelasse mit Koch= oder Feuerwerks-Ein-
richtungen in der Regel mindestens 2,3 v. lichte Höhe erhalten.
Zu Art. 77 Ziff. 3 und Art. 78 der Bauordnung.
S. 55.
Eine vorgängige Anzeige von Ausführung der in Art. 77 Ziff. 3 und Art. 78
Ziff. 3—5 genannten Bauten ist dann erforderlich, wenn aus dem ebendaselbst bezeich-
neten Nachbarschaftsverhältnisse für jene Bauten oder für die Benützung und den Zu-
stand der benachbarten Einrichtungen und Anstalten ein nachtheiliger Einfluß oder eine
Gefahr erwachsen kann (vgl. §§. 25 und 26 gegenwärtiger Verfügung und 8§. 15 und 16
der Ministerialverfügung vom heutigen Tage, betreffend die Herstellung von Feuerungs-
einrichtungen).
Als kleine Feuerungen von Werkstätten der Metallarbeiter (Art.78 Ziff. 1 der B.O.)
gelten die in §. 20 der letztgedachten Ministerialversügung erwähnten Feuerungs-Ein-
richtungen.
Zu Art. 79 der Bauordnung.
8. 56.
Will ein Bauunternehmer solche Abweichungen von einem genehmigten Bauplan