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Blatt S. 389 ff.), für andere Mitglieder derselben durch Beschluß des Gemeinderathes
festzusetzen.
Im Uebrigen wird die Belohnung der Bauschaumitglieder von den Gemeinde-Colle-
gien nach Maßgabe der diesfalls bestehenden allgemeinen Vorschriften festgestellt.
Zu Art. 84 der Bauordnung.
8. 59.
Zur Berathung und Unterstützung der Oberämter in Bausachen können nur solche
Bauverständige gewählt werden, welche die zweite Staatsprüfung im Hochbaufach (vgl.
K. Verordnung vom 4. November d. J., Reg. Blatt S. 369 ff.), oder wenigstens eine
Prüfung als Werkmeister (vgl. Ministerial-Verfügung vom 12. Januar 1830, §. 44,
Reg.Blatt S. 52, Instruktion zur Vollziehung der revidirten Gewerbe-Ordnung vom
12. Oktober 1837, §§. 63—67, und vom 20. März 1851, S§. 66 ff., und Ministerial-
Verfügung vom 21. November 1865, betreffend die Einführung einer freiwilligen Prü-
fung in den Baugewerben, Reg. Blatt S. 486 ff.) mit Erfolg erstanden haben. Unter
mehreren Bewerbern ist insoweit, als nicht besondere Gründe eine Ausnahme rechtferti-
gen, solchen Technikern der Vorzug einzuräumen, welche auch eine Prüfung im Wasser-
baufach (ugl. K. Verordnung vom 28. November 1856, S§. 1, Reg. Blatt S. 333) mit
Erfolg erstanden haben.
Auf die in einzelnen Oberämtern bereits angestellten Oberamtsbautechniker und
Oberfeuerschauer finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
Die Oberamtsbautechniker sind von den Oberämtern für ihre amtlichen Verrich-
tungen in Pflichten zu nehmen.
Die Gebühren derselben, welche die einzelnen Bauenden zu bezahlen haben, sind
von der Amtsversammlung mit Genehmigung der Kreisregierung festzustellen und
öffentlich bekannt zu machen. Im Uebrigen sind über ihre Belohnung Dienstverträge
mit ihnen abzuschließen, welche der Genehmigung der Kreisregierung unterliegen.
Zu Art. 85 der Bauordnung.
S. 60.
Die vorgeschriebene Anzeige von einem Bauwesen kann bei dem Ortsvorsteher oder
dem von demselben zu bezeichnenden Gemeindebeamten schriftlich eingereicht oder mündlich
zu Protokoll gegeben werden.